TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/22 92/18/0401

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §45 Abs3;
KJBG 1987 §17 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. August 1992, Zl. VII/2a-V-1.581/0/1-92, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des KJBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 10. August 1992 wurden über den Beschwerdeführer wegen (näher bezeichneter) Übertretungen des KJBG Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 360 Stunden) verhängt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem Begehren auf Aufhebung desselben wegen "Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Verletzung von Verfahrensvorschriften".

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde rügt, daß dem in der Berufung des Beschwerdeführers gestellten Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht nicht entsprochen worden sei; die belangte Behörde habe "unter Verletzung des zwingenden Parteiengehörs, also ohne Anhörung und ohne Akteneinsicht zu gewähren, am 10.8.92 den Bescheid erlassen".

1.2. So wie es zur Gewährung der Akteneinsicht keines förmlichen Antrages der Partei bedarf, so ist hiezu auch kein förmliches Tätigwerden der Behörde erforderlich, etwa in Form einer Mitteilung an die Partei, sie könne von diesem Recht zu einem bestimmten Termin Gebrauch machen. Vielmehr bleibt es den Parteien des Verfahrens unbenommen, im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen behördenorganisatorischen Maßgaben in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Wenn der Beschwerdeführer dies nicht getan hat, so kann dies nicht der Behörde angelastet werden. Daß ihm die Behörde die Akteneinsicht verweigert habe, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Was die in der Beschwerde vermißte "Anhörung" des Beschwerdeführers anlangt, so mangelt dieser Behauptung jegliche Substantiierung. Der Beschwerdeführer hat insoweit nicht dargetan, welche Ermittlungsergebnisse ihm solcherart vorenthalten worden seien, geschweige denn aufgezeigt, inwiefern die belangte Behörde, wäre ihr dieses (behauptete) Versäumnis nicht unterlaufen, zu einem für ihn günstigeren Bescheid hätte kommen können.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, die von ihm angebotenen Beweise, nämlich die Vernehmung der betroffenen Jugendlichen und deren Eltern, zur Klärung der Frage aufzunehmen, inwieweit im Hinblick auf den Normzweck der Hintanhaltung gesundheitlicher Schäden bei jugendlichen Beschäftigten "hier überhaupt eine Überschreitung der Beschäftigungsfristen pro Tag und Woche eingetreten (ist)".

2.2. Mit diesem Einwand bestreitet der Beschwerdeführer nicht die Beschäftigung der (zwei) Jugendlichen über die zulässige Beschäftigungszeit bis 22 Uhr hinaus (nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid mehrmals bis 23 Uhr). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Einvernahme der Jugendlichen und deren Eltern hätten ergeben, daß erstere die tägliche Arbeitszeit und die Wochenarbeitszeit (vgl. § 11 KJBG) nicht überschritten hätten, ist entgegenzuhalten, daß es im Beschwerdefall nicht um eine allfällige Überschreitung dieser Arbeitszeiten, sondern um die Nichteinhaltung der Nachtruhe im Sinne des § 17 Abs. 2 KJBG (Überschreitung der 22 Uhr-Grenze) geht. Sollte diese Rüge des Beschwerdeführers hingegen (oder auch) zum Ausdruck bringen, eine Befragung der Jugendlichen und deren Eltern hätte ergeben, daß die Beschäftigung über die gesetzlich zulässige Zeit hinaus eine gesundheitliche Gefährdung der Jugendlichen nicht bewirkt habe, folglich von einer Verletzung einschlägiger Vorschriften in Wahrheit gar nicht gesprochen werden könne, so wäre dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß das Vorliegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des KJBG nicht davon abhängt, ob im Einzelfall das Zuwiderhandeln eine gesundheitliche Gefährdung nach sich zieht. Objektiv ist der Tatbestand des § 17 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls mit der - vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten - Mißachtung der dort normierten, weder zur Disposition des Arbeitgebers noch der jugendlichen Beschäftigten stehenden zeitlichen Grenze gegeben. Von daher gesehen durfte die belangte Behörde von der Vernehmung der genannten Personen zu dem vom Beschwerdeführer beantragten Beweisthema, ohne gegen das Verbot antizipativer Beweiswürdigung zu verstoßen, absehen.

3. Da nach dem Gesagten die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren, somit auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages in bezug auf eine dritte Beschwerdeausfertigung, als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180401.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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