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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 4. August 1992, Zl. Fr - 5739/1/92, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Z. 1, 2 und 7 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 18. Mai 2002 befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer von inländischen Gerichten dreimal rechtskräftig verurteilt worden ist, und zwar am 15. Juli 1988 wegen Körperverletzung und versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, am 27. Mai 1991 wegen Sachbeschädigung und am 22. Oktober 1991 wegen Körperverletzung und Nötigung. Zumindest die den beiden Verurteilungen wegen Körperverletzung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen beruhen im Sinne des § 71 StGB auf der gleichen schädlichen Neigung. Damit ist der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall Fremdenpolizeigesetz erfüllt und die in § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1991, Zl. 91/19/0102). Ob auch die von der belangten Behörde angenommenen Tatbestände des § 3 Abs. 2 Z. 2 und 7 leg. cit. verwirklicht wurden, kann dahingestellt bleiben, sodaß auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde nicht eingangen zu werden braucht.
Die nach § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz gebotene Interessenabwägung schlägt nämlich auch dann nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus, wenn ihr bei der Gewichtung der maßgeblichen öffentlichen Interessen nur der vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Sachverhalt zugrundegelegt wird. Das sich in den angeführten rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen manifestierende Fehlverhalten fällt schwer ins Gewicht, weil es eine Tendenz des Beschwerdeführers zur Geringschätzung der körperlichen Integrität von Menschen erkennen läßt. Dazu kommt der vom Beschwerdeführer unbestritten gelassene Umstand, daß er sich zur Zeit seiner Festnahme bereits seit drei Monaten unangemeldet und ohne Sichtvermerk in Österreich aufgehalten habe; dies läßt darauf schließen, daß der Beschwerdeführer auch geneigt ist, sich über die für ihn maßgeblichen melde- und fremdenpolizeirechtlichen Vorschriften hinwegzusetzen. Verstöße gegen diese Vorschriften sind keineswegs als unbedeutend zu werten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0351). Demgegenüber treten die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in den Hintergrund. Der belangten Behörde ist beizupflichten, daß ein insgesamt vierjähriger legaler Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich noch keinen hohen Integrationsgrad zu bewirken vermag. Daß der Beschwerdeführer seit 10. Juni 1988 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und eine am 31. März 1989 geborene Tochter hat, wurde von der belangten Behörde berücksichtigt; deren weiteren Feststellungen, daß er Ende November 1991 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, daß derzeit ein Scheidungsverfahren anhängig sei, daß die Tochter bei seiner Gattin lebe und daß er für sie noch keine Unterhaltszahlungen geleistet habe, tritt der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Bestimmtheit entgegen. Wenn er sich darauf beruft, daß sich aus einem bestimmten Gerichtsakt, dessen Beischaffung er im Verwaltungsverfahren vergebens beantragt habe, ergeben hätte, "daß eine ausreichende familiäre Bindung vorhanden ist", so vermag er damit keine relevante Mangelhaftigkeit aufzuzeigen, weil aus diesem Vorbringen nicht hervorgeht, welche Tatsachen zufolge der Nichtbeischaffung des erwähnten Aktes unrichtig festgestellt worden seien und welche anderen konkreten Tatsachenfeststellungen zu treffen gewesen wären. Wenn die belangte Behörde somit von einer geringen Intensität der familiären Bindungen des Beschwerdeführers zur Gattin und zur Tochter ausgegangen ist, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auch gegen die vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß er seine bisherigen Tätigkeiten als Schankbursche und Kellner auch in anderen Ländern ausüben könne, bestehen keine Bedenken.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180404.X00Im RIS seit
11.07.2001