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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation Nö GVG 1989 §22 litaLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen grundverkehrsbehördlichen Berufungsbescheid mangels Parteistellung im BerufungsverfahrenSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Die Grundverkehrs-Bezirkskommission St. Pölten sprach mit Bescheid vom 21. August 1989, Z9-G-89478, aus, daß die Übertragung des Eigentums in einer näher bezeichneten Versteigerungssache an die Meistbietende den Bestimmungen des Nö. Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. 6800-0, (im folgenden: Nö. GVG 1989) entspricht.
Die dagegen (allein) von der Meistbietenden erhobene Berufung wies die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Nö. Landesregierung mit Bescheid vom 6. Februar 1990, Z VI/4-GV-Sch-4, unter Berufung auf §22 lita Nö. GVG 1989 als unzulässig zurück, wobei begründend im wesentlichen ausgeführt wurde, daß der Berufungswerberin kein Berufungsrecht zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde der verpflichteten Partei des Exekutionsverfahrens, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird; überdies begehrte die Beschwerdeführerin in der Folge die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssache.
2.1. Der erstinstanzliche grundverkehrsbehördliche Bescheid wurde allein von der Meistbietenden im Exekutionsverfahren mit Berufung bekämpft. Ungeachtet des Umstandes, daß der nunmehrigen Beschwerdeführerin als verpflichteter Partei gemäß §22 lita Nö. GVG 1989 ein Berufungsrecht gar nicht zugekommen wäre, ist sie jedenfalls mangels Erhebung einer Berufung nicht Partei des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Berufungsverfahrens geworden. Der Beschwerdeführerin fehlt daher die Legitimation, diesen Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen (vgl. VfSlg. 10.630/1985).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
2. Damit erweist sich die von der Beschwerdeführerin angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen war.
3. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
III. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite
VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Parteien, Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Verwaltungsverfahren, BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B445.1990Dokumentnummer
JFT_10099389_90B00445_00