TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/27 91/05/0207

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.10.1992
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §100 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde 1.) des Mag. Christian N und 2.) der Mag. Ingrid N in Z, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Gemeinderat der Stadtgemeinde Z wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mangels Erledigung einer Berufung in einer Bausache (beteiligte Partei: Tierschutzverein X, vertreten durch L), zu Recht erkannt:

Spruch

In Anwendung des § 42 Abs. 4 VwGG wird der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 8. September 1980, Zl. IV/2-2299-153-9/80-Eis., betreffend die Erteilung einer Baubewilligung, insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm die Errichtung eines Stallgebäudes mit Hundeboxen samt Nebenräumen bewilligt wurde, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen wird; im übrigen wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die Stadtgemeinde Z hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Durchführung einer Bauverhandlung, zu der Nachbarn nicht geladen worden waren, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z mit Bescheid vom 8. September 1980 dem Tierschutzverein X die Baubewilligung zu verschiedenen Bauführungen für die Errichtung eines Tierschutzheimes auf näher bezeichneten Grundstücken der KG Y. Wie sich insbesondere aus dem der Baubewilligung zugrunde gelegten Plan ergibt, waren Gegenstand des Verfahrens zwei voneinander trennbare Bauvorhaben, nämlich einerseits der Umbau des bestehenden Gasthausgebäudes und anderseits die Errichtung eines neuen Gebäudes und der teilweise Abbruch eines bestehenden Schuppens. Im Baubewilligungsbescheid ist in diesem Zusammenhang davon die Rede, daß die bestehenden Schuppen in ein Stallgebäude mit sechs Hundeboxen samt Nebenräumen umgebaut werden sollen. Von dem zu den sechs Boxen jeweils vorgesehenen "Auslauf" ist im Spruch des Bescheides ausdrücklich keine Rede, doch wird darauf verwiesen, daß nähere Einzelheiten der vorgelegte Bauplan enthalte, welcher einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides darstelle.

In der Folge haben die Beschwerdeführer und andere Nachbarn ihre Parteistellung in dem genannten Baubewilligungsverfahren behauptet und nach Abweisung eines erstinstanzlichen Bescheides hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Dezember 1983 u. a. festgestellt, daß den Beschwerdeführern im abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren "Tierheim Y" Parteistellung zukommt.

Nachdem den Beschwerdeführern am 5. Jänner 1984 der Baubewilligungsbescheid zugestellt worden war, erhoben sie mit Schriftsatz vom 19. Jänner 1984 das Rechtsmittel der Berufung und stellten gleichzeitig den Antrag, die Baubehörde zweiter Instanz wolle in Stattgebung der Berufung den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und das Bauansuchen abweisen, in eventu den Bescheid aufheben und (die Angelegenheit) zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. Zur Begründung führten die beschwerdeführenden Nachbarn insbesondere aus, daß das Bauvorhaben im Grünland erfolge und sohin dem geltenden Flächenwidmungsplan widerspreche. Der geplante Verwendungszweck lasse erhebliche Immissionen erwarten und die Baubehörde habe sich mit diesbezüglichen Einwendungen in keiner Weise auseinandergesetzt. Obwohl der Baubewilligungsbescheid noch nicht rechtskräftig sei, sei der Bau bereits ausgeführt worden und würden in den neu errichteten und umgebauten Gebäuden Betriebsführungen erfolgen, die bereits erhebliche Geruchs- und Lärmbeeinträchtigungen nach sich gezogen hätten, wie sich aus mehrfach erstatteten Anzeigen sowohl bei der Gendarmerie als auch bei der Stadtgemeinde Z ergebe. Daraus erweise sich auch die Berechtigung des Einwandes hinsichtlich der Immissionen. (Soweit das wesentliche Vorbringen.)

Mit Bescheid vom 4. Juli 1984 wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde Z die Berufung der Beschwerdeführer sowie weitere Berufungen als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde vertrat die Auffassung, daß sie für Beeinträchtigungen aus der Betriebsführung als Baubehörde nicht zuständig sei und ein eingeholtes gemeindeärztliches Gutachten keine Bedenken gegen eine Bewilligung ergeben habe.

Auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführer und weiterer Nachbarn behob die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 9. April 1985 die Berufungserledigung der Gemeinde und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat. Diese Aufhebung begründete die Gemeindeaufsichtsbehörde damit, daß die Baubehörde zweiter Instanz ein medizinisches Gutachten eingeholt und als maßgebliche Entscheidungsgrundlage herangezogen habe. Dieses Gutachten sei jedoch vor Bescheiderlassung den Parteien des Verwaltungsverfahrens entgegen der zwingenden Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG weder zur Kenntnis gebracht, noch sei den Parteien die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden. Durch diese Vorgangsweise habe die Berufungsbehörde den fundamentalen Grundsatz des Parteiengehörs verletzt. Daraus ergebe sich eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und damit jedenfalls eine Verletzung von Rechten der Vorstellungswerber. Unter Hinweis auf § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 (BO) vertrat die Gemeindeaufsichtsbehörde weiters die Ansicht, die Baubehörde hätte zu prüfen gehabt, ob als Folge des Bauvorhabens eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung zu erwarten sei, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur von Sachverständigen für Umweltschutz, einem Veterinärsachverständigen sowie einem Sanitätssachverständigen beurteilt werden könne, wobei von diesen die Notwendigkeit der Vorschreibung von Auflagen in Betracht zu ziehen sei. Das bisher eingeholte Gutachten sei aus näher angeführten Gründen mangelhaft geblieben. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

In der Zwischenzeit hatte der Bürgermeister mit Bescheid vom 4. Jänner 1983 die Errichtung eines weiteren unterkellerten Stallgebäudes für Zwecke des Tierheimes baubehördlich bewilligt, wobei dieses Bauvorhaben insbesondere Stallungen für Katzen und Kleintiere betraf. Dieser Baubewilligungsbescheid erwuchs nach den vorgelegten Verwaltungsakten gleichfalls in Rechtskraft.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich weiters, daß der Gemeinderat der Stadtgemeinde Z durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes für die für das Tierheim in Betracht kommenden Grundflächen die Widmung "Bauland-Sondergebiet-Tierheim/Gasthaus" festgesetzt hat und diese Widmung am 20. April 1985 rechtswirksam wurde, wie aus einem Aktenvermerk vom 24. April 1985 hervorgeht. In diesem Aktenvermerk wird auch die Auffassung vertreten, daß das Vorstellungsverfahren, welches zu dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 9. April 1985 geführt habe, ins Leere gehe, weil inzwischen statt sechs acht Hundeboxen errichtet worden seien, die Gegenstand eines gesonderten Baubewilligungsverfahrens seien. Nach den offensichtlich unvollständig vorgelegten Verwaltungsakten hat der Bürgermeister in der Folge tatsächlich mit Bescheid vom 6. Mai 1986 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Kleintierstallungen samt Stützmauer erteilt, wobei unter Bezugnahme auf die Baubewilligung vom 8. September 1980 festgehalten wurde, daß während der Laufzeit dieses Baubewilligungsverfahrens der Bauwerber statt sechs Hundeboxen acht Hundeboxen und eine Stützmauer errichtet habe. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer sowie weitere Nachbarn Berufung. Mangels Erledigung dieses Rechtsmittels durch den Gemeinderat erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf Grund dieser Beschwerde behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Zl. 87/05/0051, den Bescheid des Bürgermeisters vom 6. Mai 1986 mit der Begründung, daß der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz zur Entscheidung über das Bauansuchen, über das auf Grund der Berufungen der Nachbarn das Verfahren bereits in zweiter Instanz anhängig war, nicht zuständig war. Der diesem Baubewilligungsbescheid zugrundeliegende Antrag sei nicht als ein neues Bauansuchen zu werten, sondern lediglich als eine "Anpassung" und Modifikation des bereits in zweiter Instanz anhängigen Bauansuchens.

Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war ein Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z vom 3. Juni 1987 vorausgegangen, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer sowie weitere Berufungen mit der Begründung zurückgewiesen wurden, daß das Bauansuchen durch die Einbringung des neuerlichen Ansuchens um Erteilung einer Baubewilligung als zurückgezogen zu gelten habe, wodurch der Baubewilligungsbescheid vom 8. September 1980 nicht mehr existent sei. Diese Erledigung war von der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 9. März 1988 aufgehoben worden, weil eine Zurückziehung des ursprünglichen Bauansuchens nicht gegeben sei. (Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem schon erwähnten Erkenntnis vom 26. Juni 1990, wie bereits dargetan, dieses "neue Bauansuchen" als bloße Modifikation des ursprünglichen Bauansuchens beurteilt.)

Obwohl die belangte Behörde sowohl vor dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1990 als auch nach dieser Entscheidung wiederholt verschiedene Gutachten eingeholt hat, hat sie keine Entscheidung über die nach wie vor zu erledigende Berufung der Beschwerdeführer getroffen, sodaß diese zu Recht Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche am 30. Oktober 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist und zur Zl. 91/05/0207 protokolliert worden ist.

Mit Verfügung vom 13. November 1991 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein. Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG wurde der belangten Behörde der Auftrag erteilt, innerhalb einer Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Da innerhalb der genannten Frist die belangte Behörde weder den versäumten Bescheid erließ, noch die Verwaltungsakten vorlegte, forderte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 10. März 1992 die belangte Behörde auf, nunmehr innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Akten des Verwaltungsverfahrens zu übersenden. Mit einer Gegenschrift vom 26. März 1992 legte sodann die belangte Behörde Verwaltungsakten vor. Nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes wurden in der Folge weitere Aktenteile vorgelegt.

Da die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen ließen, daß zuletzt Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ein Vorhaben war, welches offensichtlich mit dem Projekt, das Gegenstand des Baubewilligungsbescheides vom 8. September 1980 war, nicht übereinstimmt, wurde der Bauwerber mit Verfügung vom 17. April 1992 aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Verfügung bekanntzugeben, welches Projekt Gegenstand der Entscheidung sein soll. In dieser Verfügung wurde auch bemerkt, daß es dem Bauwerber freistehe, auch ein früheres Bauansuchen zurückzuziehen, doch sei stets zu beachten, daß im Zuge des Berufungsverfahrens Projektsänderungen nur in einem bestimmten Rahmen als zulässig zu beurteilen seien. Dem Bauwerber wurde gleichzeitig auch eine Ausfertigung der Säumnisbeschwerde und eine Ablichtung der Gegenschrift der belangten Behörde zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der genannten Frist hiezu Stellung zu nehmen. Zu dieser Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes äußerte sich der Bauwerber nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst klarzustellen, daß der Verwaltungsgerichtshof über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 8. September 1980, Zl. IV/2-2299-153-9/80-Eis, zu entscheiden hat, also eine Berufungsentscheidung zu treffen hat. Nach § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann nach § 66 Abs. 2 AVG die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen. § 66 Abs. 3 AVG bestimmt, daß die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahmen auch selbst durchführen kann, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Nach § 66 Abs. 4 AVG hat außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin abzuändern.

Im Beschwerdefall handelt es sich nun um ein Baubewilligungsverfahren, in welchem den beschwerdeführenden Nachbarn, wie sich aus den Bestimmungen des § 118 Abs. 8 und 9 der NÖ Bauordnung (BO) ergibt, nur ein beschränktes Mitspracherecht zusteht. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10.317/A, ist die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Falle einer beschränkten Parteistellung der Berufungswerber auf jenen Themenkreis beschränkt, in dem ein Mitwirkungsrecht besteht.

Im Beschwerdefall sind weiters die tragenden Aufhebungsgründe des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der NÖ Landesregierung vom 9. April 1985 im Hinblick auf die damit gegebene bindende Wirkung auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten. Wie schon in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, ist die NÖ Landesregierung in diesem Bescheid davon ausgegangen, daß die beschwerdeführenden Nachbarn als Parteien des Baubewilligungsverfahrens in ihren Rechten verletzt worden sind, daß das damals erstellte Gutachten eines medizinischen Sachverständigen mangelhaft geblieben und das Recht auf Parteiengehör verletzt worden ist; den Beschwerdeführern stehe im Hinblick auf § 62 Abs. 2 BO ein Rechtsanspruch auf den Schutz vor Immissionen zu (letzteres wurde nicht ausdrücklich in dem Vorstellungsbescheid erwähnt, ergibt sich jedoch aus der Zitierung des § 62 Abs. 2 BO).

Nach § 62 Abs. 2 BO sind für Baulichkeiten, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen, oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen; diese Auflagen haben sich insbesondere auf Größe und Ausstattung der Stiegen, Gänge, Ausfahrten, Ausgänge, Türen und Fenster, besondere Konstruktionen der Wände und Decken, die Errichtung von Brandwänden sowie das Anbringen von Feuerlösch- und Feuermeldeanlagen zu beziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte bei der gegebenen Situation weiters zu prüfen, welcher Bauplan bzw. welche Baupläne seiner Entscheidung zugrunde zu legen sind. Der Bauwerber hat ja, wie schon in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, jedenfalls bezüglich des Stallgebäudes mit Hundeboxen nicht jenes Projekt verwirklicht, welches mit dem erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid bewilligt worden war, sondern - ohne eine Bewilligung für Planabweichungen zu erwirken - ein abweichendes Vorhaben realisiert; in der Folge wurden Pläne vorgelegt, ohne klarzustellen, ob diese Pläne die bisherigen Pläne ersetzen. So hat der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz diese Vorlage von Plänen als ein neues Projekt beurteilt und ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet, obwohl das im neu vorgelegten Bauplan dargestellte Projekt noch als dieselbe Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG beurteilt werden konnte, wie der Verwaltungsgerichtshof letztlich dann in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1990 klarstellte. In der Sachverhaltsdarstellung war schon darauf hingewiesen worden, daß diese Modifikation des Projektes nur einen Teil des mit dem erstinstanzlichen Bescheid bewilligten Bauvorhabens betraf, nämlich das Stallgebäude mit Hundeboxen.

Mit Eingabe vom 27. November 1990 legte der Bauwerber "Bestandspläne" vor und ersuchte "um Baubewilligung gemäß den Einreichplänen in Fortsetzung des bisherigen Bauverfahrens". (Dieser Planvorlage war am 10. Oktober 1990 eine Ortsaugenscheinsverhandlung vorausgegangen, der die Nachbarn dem Verhandlungsprotokoll zufolge nicht beigezogen waren, in welchem als Ergebnis festgehalten worden war, daß der tatsächliche Bestand festzuhalten sei und binnen sechs Wochen der Baubehörde "für eine Neueinreichung" Baupläne vorzulegen seien.) Diese Bestandpläne enthalten Änderungen, die mit dem im erstinstanzlichen Verfahren bewilligten Bauvorhaben in keinem Zusammenhang stehen; so wurden auch auf anderen Teilen der Liegenschaft weitere Unterbringungsmöglichkeiten für Katzen, aber auch weitere Hundeboxen samt zugehörigem Auslauf vorgesehen. (Diese Pläne wären für ein neues Baubewilligungsverfahren vor der Baubehörde erster Instanz auch den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend abzuändern bzw. zu ergänzen, so kann ihnen etwa nicht einmal entnommen werden, welche Teile tatsächlich schon baubehördlich bewilligt sind und welche Gegenstand einer neuen Baubewilligung sein sollen.) Bei den Verwaltungsakten erliegen weiters Pläne mit dem Datum 10. Oktober 1991, die offensichtlich nach der Verhandlung vom 7. Oktober 1991 dem Stadtamt vorgelegt worden waren; in diesen Plänen sind als neu zu errichtendes Vorhaben "Schallschutzflugdächer" in einer Schnittdarstellung zu erkennen, anscheinend ohne entsprechende Berücksichtigung in der Grundrißdarstellung. Mit einem Schreiben vom 17. Februar 1992 haben schließlich Architekten der Aktenlage nach einen Plan betreffend eine Regenwasserzisterne und eine Senkgrube vorgelegt. Mit Schreiben vom 18. Februar 1992 gaben diese Architekten bekannt, daß bestimmte Katzenboxen mit Auslauf nun in Hundeboxen mit Auslauf umgewidmet werden sollen. Die beiden zuletzt genannten Projektspläne sind der Aktenlage nach nicht vom Bauwerber eingereicht worden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, auf die mit Eingabe vom 27. November 1990 vorgelegten Pläne sowie die später vorgelegten Pläne einzugehen, weil diese jedenfalls nicht als Projektsänderungen zu beurteilen sind, die im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig sind, haben sie doch Änderungen zum Gegenstand, die nicht Sache des erstinstanzlichen Verfahrens waren, bzw. erreichen diese Projektsänderungen (etwa jene betreffend "Schallschutzdächer") einen Umfang, der nicht mehr als dieselbe Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG qualifiziert werden kann. Der Berufungsbehörde ist es daher verwehrt, diese Projektsänderungen zum Gegenstand ihrer Entscheidung zu machen, über diese wird vielmehr die Baubehörde erster Instanz zu entscheiden haben. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher von dem dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegten Bauplan in der Fassung der Projektsänderung bezüglich des Stallgebäudes für Hunde, wie sie mehrfach erwähnt wurde, aus.

Überprüft man das bisher durchgeführte Ermittlungsverfahren und insbesondere die eingeholten Gutachten, so zeigt sich, daß die Gutachter von dem jeweils gegebenen Bestand ausgegangen sind, nicht aber von jenem Vorhaben, wie es sich aus den Einreichplänen ergibt. Da das baubehördliche Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, wie den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976 unmißverständlich zu entnehmen ist (vgl. etwa die §§ 92 ff.), hat das bisherige Ermittlungsverfahren, jedenfalls was das Gebäude betreffend die Hundeboxen anlangt, keine ausreichenden Entscheidungsgrundlagen ergeben.

Ohne auf die einzelnen Gutachten näher einzugehen, ist zunächst zu bemerken, daß der lärmtechnische Sachverständige in den Gutachten der NÖ Umweltschutzanstalt vom 27. Jänner 1986 auf Grund durchgeführter Lärmmessungen unter Heranziehung von Vergleichswerten und verschiedenen Berechnungen Überschreitungen der seiner Meinung nach zugrundeliegenden Lärmpegelwerte im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführer feststellte. Der Sachverständige schlug eine Reihe von Schalldämmaßnahmen vor, die seiner Meinung nach zu dem Ergebnis führen, daß unzumutbare Lärmemissionen durch die Haltung von Hunden vermieden werden können. Der Bauwerber bestritt in seiner Stellungnahme vom 1. März 1986 die Richtigkeit dieses Gutachtens und erklärte, daß die vorgeschlagenen Maßnahmen weder für die Tiere noch für den Bauwerber zumutbar seien. Die Beschwerdeführer nahmen in einer Äußerung vom 6. März 1986 zu diesem Gutachten Stellung und sprachen sich erneut gegen die Erteilung einer Baubewilligung aus.

In der Folge erstattete ein von der Stadtgemeinde Z beauftragter nichtamtlicher medizinischer Sachverständiger ein mit 27. November 1986 datiertes Gutachten, in welchem er auf eigene Beobachtungen und Hörproben an zwei Tagen und während zweier Nächte verwies, und als Basis seines Gutachtens auch eine Reihe von Anzeigen von Nachbarn betreffend Beschwerden wegen Hundegebell zur Nachtzeit, aber auch tagsüber nahm. Der Gutachter selbst konnte zur Nachtzeit kein Hundegebell wahrnehmen. Seinem Gutachten legte er insbesondere Beschwerden der Nachbarn zugrunde und vertrat zusammenfassend die Ansicht, daß das Hundebellen während des Tages gesundheitsgefährdend, während der Nacht gesundheitsschädigend sei. Als Abhilfemöglichkeit schlug er jene Maßnahmen vor, die der Sachverständige der NÖ Umweltschutzanstalt als notwendig beurteilt hatte bzw. eine Absiedlung der Hundeboxen in ein Gebiet, das mindestens 500 m vom nächsten Anrainer entfernt sein müsse. Der medizinische Sachverständige ergänzte in einer Äußerung vom 1. April 1987 sein Gutachten. Der Bauwerber hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 1987 dem Gutachten insbesondere entgegen, daß es sich ausschließlich und somit sehr parteiisch auf die Aussagen von Nachbarn verlasse, daß die Erhebungen selbst mangelhaft geblieben seien und das Gutachten als solches wertlos sei, weil es unschlüssig geblieben sei. Die Beschwerdeführer erklärten in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 1987, aus dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen ergebe sich, daß die Lärmemissionen als gegeben anzunehmen seien.

In seinem Gutachten vom 26. August 1991 hat der medizinische Amtssachverständige der Stadtgemeinde Z zu dem Problem der Hundehaltung Stellung genommen. Er ging dabei davon aus, daß es sich bei Hundegebell um kein monotones Geräusch handle, sodaß man es schwer in ein allgemeines Schema physikalischer Lärmmessungen einfügen könne. Bei derartigen Geräuschen könne es zu einer "zwangmäßigen Zuwendung" kommen, was bei Geräuschen solcher Art bereits bei geringerer Intensität mehr Belastung bedeute als etwa der monotone Lärm "einer Straße". Die "zwanghafte Zuwendung" seitens einer der Nachbarn würden die Akten beweisen. Besonders hob der Sachverständige hervor, daß es sich hier nicht um das Anschlagen nur eines Hundes handle. Durch diese zwangsweise Zuwendung durch längere Zeit komme es tatsächlich bei sensibilisierten Personen zur Beeinträchtigung der Konzentration und einer Reihe von psychosomatischen Störungen. Dies sei im gegenständlichen Fall bereits längst Tatsache. Abschließend führte der Amtssachverständige aus, daß die Haltung von mehreren Hunden, wie dies derzeit im Tierheim der Fall sei, in der Nähe eines Wohngebietes wegen der möglichen unzumutbaren Lärmbelästigung ein Problem darstelle. Die Unzumutbarkeit sei durch die Natur der Geräusche und deren Lautstärke gegeben, wobei in diesem Zusammenhang auf das lärmtechnische Gutachten verwiesen wird. Die Haltung von Hunden in "Katzenboxen" an der den Nachbarn zugekehrten östlichen Seite des Gebäudes (dieses Bauvorhaben liegt dem vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Projekt nicht zugrunde) sei aus gemeindeärztlicher Sicht unakzeptabel. Durch die Tierhaltung in der derzeitigen Form und die Entsorgung bzw. den Abtransport der Exkremente würden für die Nachbarschaft keine Belästigung durch Fliegen oder Geruchsemissionen entstehen. Die Hundeboxen sollten durch entsprechende lärmdämmende Maßnahmen (keine glatten Wände, sondern Lärmschutzwände wie bei Autobahnen oder wenigstens Reliefwände, damit sich der Schall nicht so leicht fortpflanzen könne) abgeschirmt werden, ebenso die Ausläufe. Während der Nachtstunden und zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr sollten die Hunde in den Boxen bleiben. "Durch diese Maßnahmen und im Hinblick auf die Entfernung zu den betreffenden Nachbarn müßte erreicht werden, daß normal empfindende, geistig gesunde und in der Sache neutrale und unvoreingenommene Menschen durch die solcherart abgedämmten Laute nicht mehr in unzumutbarer Weise belästigt bzw. gesundheitlich gefährdet werden."

Bei der am 7. Oktober 1991 durchgeführten Verhandlung hat der medizinische Sachverständige der Sanitätsdirektion des Amtes der NÖ Landesregierung erklärt, daß zur Beantwortung der Frage, ob es durch die zur Bewilligung stehenden Vorhaben zu einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung der Anrainer komme, zusätzliche Unterlagen erforderlich seien. Dies seien im wesentlichen "Emissionsmessungen einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt und Beschreibung der Immissionssituation bei den Anrainern durch die geplante Verwendung der Baulichkeiten nach Art und Intensität". Auf der Grundlage dieser "Beschreibung der anrainerseitigen Immissionen (Meßwerte, Berechnungen, Ortsaugenschein, Hörproben, Vergleich mit Grenzwerten aus einschlägigen Richtlinien)" könne dann eine ärztliche Beurteilung erfolgen. Aus ärztlicher Sicht sei die Bewilligungsfähigkeit der Baulichkeiten nur dann gegeben, "wenn neben ausreichenden baulichen Schallschutzmaßnahmen auch Betriebsvorschriften in Form von Auflagen festgelegt werden, die unter anderem die maximale Anzahl der beherbergten Hunde, Zeiten, in denen die Hunde im geschlossenen Raum zu halten sind, und die Festlegung von Flächen, auf denen die Hunde einzeln frei laufen dürfen etc., regeln," um auch während Zeiten erhöhten Ruhebedürfnisses und in der Nacht zumutbare Verhältnisse sicherzustellen. Der lärmtechnische Sachverständige der NÖ Umweltschutzanstalt schlug bei dieser Verhandlung als schalltechnische Maßnahmen eine Reihe baulicher Änderungen vor.

Die Beschwerdeführer sowie andere Nachbarn verwiesen insbesondere auf ihre bisherigen Erfahrungen mit der Hundehaltung und erachteten eine Hundehaltung, durch die sie nicht unzumutbar belästigt werden, als nicht möglich. Die Beschwerdeführer brachten auch vor, daß eine Gesundheitsgefährdung bzw. Gesundheitsschädigung nur durch "Ausführung der Hundeboxen samt Auslauf allseitig umschlossen" zu vermeiden sei, dies sehe jedoch das der Bauverhandlung zugrundeliegende Bauansuchen nicht vor. Gemäß eingeholtem tierärztlichen Gutachten sei eine derartige Hundehaltung auch nicht artgerecht, sondern Tierquälerei. Der Bauwerber vertrat bei dieser Verhandlung die Auffassung, daß die Einwendungen nicht berechtigt seien, sei doch auch während der Verhandlung kein Hundelärm bemerkbar gewesen. Falls tatsächlich Belästigungen aufträten, seien geeignete Maßnahmen vorgeschlagen worden, die jede unzumutbare Lärmentwicklung von vornherein ausschließen. Es wurde darauf verwiesen, daß die Hunde bereits jetzt während der Nachtstunden geschlossen verwahrt gehalten würden, und eine Lärmentwicklung daher nicht erklärbar sei und nur von außerhalb des Objektes kommen könne. Abschließend erklärte ein Architekt, für die Bauwerberin ergänzende Einreichpläne vorzulegen. Wie schon erwähnt, wurden in der Folge weitere Baupläne vorgelegt.

Das im Beschwerdefall durchgeführte Verwaltungsverfahren hat nun eindeutig ergeben, daß die eingereichten Projektsunterlagen betreffend Einrichtungen für die Hundehaltung nach Auffassung des zuletzt beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen für eine ausreichende Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit einer Reihe von Ergänzungen bedürfen. Der nichtamtliche medizinische Sachverständige hat in seinem Gutachten gleichfalls nicht die Bewilligungsfähigkeit schlechthin in Abrede gestellt, wenn bestimmte Maßnahmen, wie sie näher beschrieben wurden, durchgeführt werden. Der lärmtechnische Sachverständige der NÖ Umweltschutzanstalt hat schon in seinem Gutachten vom 27. Jänner 1986 und bei der zuletzt erwähnten Verhandlung bei Berücksichtigung gewisser schalltechnischer Maßnahmen auch die Bewilligungsfähigkeit eines Stallgebäudes mit Hundeboxen bejaht. Die vom Bauwerber zuletzt in diesem Zusammenhang ergänzten Projektsänderungen erreichen aber, wie schon dargetan, ein Ausmaß, welches das dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegende Vorhaben gegenüber dem nunmehr geänderten Projekt nicht mehr als dieselbe Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG erscheinen läßt. Da aber auch sonst, wie dargetan, der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, hält es der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall für zulässig und notwendig, den angefochtenen Bescheid bezüglich des Stallgebäudes für die Hundehaltung und für den damit bewilligten Hundeauslauf zu beheben und insoweit die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen. Es wird dann im erstinstanzlichen Verfahren Sache des Bauwerbers sein, zu erklären, ob er sein zuletzt eingereichtes Projekt weiterhin verfolgt und gleichzeitig die modifizierte Fassung des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Projektes oder letzteres als überholt bzw. gegenstandslos ansieht bzw. ausdrücklich das Bauansuchen zurückzieht. Die belangte Behörde hat ja offensichtlich auf Grund der Ausführungen in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1990 jede Änderung des ursprünglichen Bauvorhabens als im Berufungsverfahren zulässig angesehen, was jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zutrifft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 1987, Zl. 86/06/0253, BauSlg. Nr. 914).

Soweit mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Umbau des bestehenden Gasthausgebäudes sowie die Adaptierung einer Dienstwohnung baubehördlich bewilligt worden sind, zeigt der bewilligte Bauplan, daß die damit gegebene Bauführung nur Widmungsänderungen, das Aufstellen von Zwischenwänden bzw. eine Abtragung einer Zwischenwand sowie Tür- und Fensteröffnungen zu seinem Gegenstand hat, nicht aber irgendeiner Tierhaltung dienen soll. Nach den durchgeführten Verfahren ist für diesen Teil des Projektes zu Recht die Baubewilligung erteilt worden. Wenngleich die Beschwerdeführer in ihrer Berufung die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides beantragen, so führen sie doch keine Argumente gegen die Bewilligungsfähigkeit dieses Teiles des Bauvorhabens an, sodaß sich die Berufung diesbezüglich als unbegründet erweist. Soweit die Beschwerdeführer das gesamte Bauvorhaben mit dem Argument bekämpfen, daß es zur früher gegebenen Widmung Grünland im Widerspruch stehe, hat ihnen die NÖ Landesregierung bereits im Bescheid vom 9. April 1985 zutreffend entgegengehalten, daß diese festgesetzte Widmung ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient, nicht aber auch dem Interesse der Nachbarn, und aus den hier maßgeblichen Bestimmungen des § 19 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (ROG) subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht erwachsen. Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1978, Zlen. 1652 und 1713/77, sowie vom 9. November 1982, Zl. 82/05/0112, verwiesen. Daß aber die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegenden Festsetzungen des Flächenwidmungsplanes weiterhin für die rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind, ergibt sich aus § 121 Abs. 1 Satz 2 BO (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1986, Zl. 85/05/0036, BauSlg. Nr. 767). Da sohin den Beschwerdeführern ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der hier maßgeblichen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes nicht zusteht (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1992, Zl. 92/05/0060), konnte unerörtert bleiben, ob das Bauvorhaben des Bauwerbers mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes übereinstimmt oder nicht.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Bemerkt sei noch, daß entgegen den Ausführungen der belangten Behörde bei der Einbringung der Säumnisbeschwerde Fragen des Verschuldens an der Säumnis keine Rolle spielen und die belangte Behörde im übrigen nicht nachweisen konnte, daß die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwGG vorlagen, kann doch keine Rede davon sein, daß Gründe vorliegen, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe den Beschwerdeführern vor Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben worden seien.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050207.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten