TE Vwgh Beschluss 1992/10/28 92/13/0160

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Veröffentlicht am 28.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über den Antrag der M in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 3. Juni 1992, 92/13/0014, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird stattgegeben.

Begründung

Die Antragstellerin hat am 13. Jänner 1992 beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Zl GA 7-1393/90, betreffend Sicherstellung, eine mit 8. Jänner 1992 datierte Beschwerde eingebracht. Diese Beschwerde wurde unter Zl 92/13/0014 protokolliert. Nach Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Beschwerdesache gemäß § 35 Abs 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet. Nach Vorlage der Verwaltungsakten und einer Gegenschrift durch die belangte Behörde wurde der Antragstellerin mit Verfügung vom 21. April 1992 eine Ausfertigung dieser Gegenschrift zur Kenntnis gebracht.

Ebenfalls am 13. Jänner 1992 hat die Antragstellerin beim Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Zl GA 7-1343/1/91, betreffend Aussetzung der Einhebung, eine ebenfalls mit 8. Jänner 1992 datierte Beschwerde eingebracht, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 24. Februar 1992, B 30/92-3, abgelehnt und die gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten und bei diesem unter Zl 92/13/0114 protokolliert wurde. Mit Verfügung vom 30. April 1992 wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel zu ergänzen.

Am 25. Mai 1992 langte beim Verwaltungsgerichtshof ein Schriftsatz ein, auf dessen Rubrum die Zl 92/13/0014-2 aufschien. Dementsprechend wurde dieser Schriftsatz der unter dieser Zahl beim Verwaltungsgerichtshof protokollierten Beschwerde zugeordnet und dem diese Beschwerde betreffenden Akt angeschlossen. Nach dem Inhalt dieses Schriftsatzes wurde "in außen bezeichneter Rechtssache in Entsprechung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. 4. 1992, 92/13/0114-2", bekanntgegeben, daß die "am 13. Jänner 1992 eingebrachte Beschwerde gemäß Art 144 B-VG zurückgezogen" werde.

Mit Beschluß vom 3. Juni 1992 wurde die zu Zl 92/13/0014 protokollierte Beschwerde "zufolge Zurückziehung" als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Verfahren betreffend die zu Zl 92/13/0114 protokollierte Beschwerde wurde mit Beschluß vom 17. Juni 1992 eingestellt, weil die Antragstellerin der Aufforderung, die Mängel der Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen sei.

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 1992 brachte die Antragstellerin vor, sie hätte auf Grund geänderter Umstände nicht nur die Ergänzung nicht eingebracht, sondern gesondert mit Schriftsatz vom 21. Mai 1992 bekanntgegeben, daß die zum Aktenzeichen 92/13/0114 registrierte Beschwerde gemäß Art 144 B-VG zurückgezogen werde. Bedauerlicherweise sei der Kanzlei ihres Rechtsvertreters bei diesem Schriftsatz insofern ein Irrtum unterlaufen, als auf dem Rubrum das Aktenzeichen 92/13/0014 angebracht worden wäre, im Text des Schriftsatzes jedoch formuliert worden sei, daß die zum Aktenzeichen 92/13/0114 "gemäß Art 144 B-VG eingebrachte Beschwerde" zurückgezogen werde. Die Antragstellerin sei "selbstverständlich" daran interessiert, betreffend den Bescheid wegen Sicherstellung (92/13/0014) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu erhalten, weshalb die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VwGG beantragt werde.

Das Begehren der Antragstellerin ist berechtigt:

Zuzustimmen ist nämlich der durch Anführung des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG konkludent zum Ausdruck gebrachten Ansicht der Antragstellerin, gegenständlich sei anzunehmen, daß der Verwaltungsgerichtshof zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn er die Antragstellerin aufgefordert hätte, den zweifellos bestehenden Widerspruch zwischen der auf der ersten Seite des Schriftsatzes vom 21. Mai 1992 bezeichneten Rechtssache (92/13/0014, die sonstigen Angaben entsprachen in allen Punkten der zu 92/13/0114 protokollierten Beschwerde) und der im Text auf der zweiten Seite des Schriftsatzes erwähnten Rechtssache (92/13/0114) aufzuklären.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VwGG zu bewilligen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992130160.X00

Im RIS seit

28.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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