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L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
B-VG Art139 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf, Dr. Sauberer, Dr. Kremla und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. März 1992, Zl. 412.816/1-IV/1/92, betreffend Taxikonzession, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 13. September 1990 wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Konzession für das Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von zwei Personenkraftwagen, mit dem Standort W, S-Straße 52/10, erteilt.
Der Landeshauptmann von Wien verweigerte mit Bescheid vom 5. April 1991 auf Grund einer dagegen von der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen der Wiener Handelskammer erhobenen Berufung die Erteilung der Konzession. Er berief sich hiebei auf § 10 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 125/1987 in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, LGBl. Nr. 51/1990, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung) und begründete die ablehnende Entscheidung damit, daß die in der zitierten Verordnung festgesetzte Höchstzahl der für das Betreiben des Taxi-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeuge (4.340) bereits erreicht sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. März 1992 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung nicht Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und hiezu eine Stellungnahme erstattet.
Der Verfassungsgerichtshof hob aus Anlaß anderer Beschwerdefälle mit Erkenntnis vom 29. Februar 1992, V 270-291/91-9, u.a., die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, LGBl. Nr. 51/1990, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung) als gesetzwidrig auf und sprach aus, daß die Verordnung nicht mehr anzuwenden ist (vgl. die Kundmachung BGBl. Nr. 249, ausgegeben am 12. Mai 1992).
Der Verwaltungsgerichtshof hätte im Rahmen der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde auch die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990 anzuwenden. Da der Verfassungsgerichtshof in seinem genannten Erkenntnis vom 29. Februar 1992 AUSDRÜCKLICH ausgesprochen hat, daß die Verordnung nicht mehr anzuwenden ist, an welchen Ausspruch alle Gerichte, also auch der Verwaltungsgerichtshof, gebunden sind, hat daher zufolge Art. 139 Abs. 6 B-VG der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid so zu beurteilen, als ob die in Rede stehende Verordnung schon im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr bestanden hätte. Die unter Heranziehung der angeführten Verordnung erfolgte Abweisung des Konzessionsansuchens der beschwerdeführenden Partei erweist sich sohin als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 92/03/0040). Es erübrigte sich daher ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zuviel verrechnete Stempelgebühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030111.X00Im RIS seit
28.10.1992