TE Vwgh Beschluss 1992/10/28 92/03/0193

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Veröffentlicht am 28.10.1992
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Index

L65508 Fischerei Vorarlberg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BodenseefischereiG Vlbg 1976;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/13/0196 B 22. März 1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des K in B, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 14. April 1992, Zl. 1-34/91-K, betreffend Übertretung des Bodenseefischereigesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Begründung

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Beschluß vom 24. Juni 1992, B 747/92, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit hg. Verfügung vom 31. August 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Beschwerde zur Mängelbehebung in insgesamt fünf Punkten zurückgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Verfügung verwiesen. Weiters wurde mit dieser Verfügung dem Beschwerdeführer aufgetragen, den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Innerhalb der gesetzten Frist ist der Beschwerdeführer den ihm erteilten Aufträgen lediglich insofern nachgekommen, als er in Beantwortung der zuvor genannten fünf Punkte einen Schriftsatz in bloß zweifacher Ausfertigung vorgelegt hat.

Der Beschwerdeführer ist somit den ihm erteilten Verbesserungsaufträgen nur zum Teil nachgekommen. Auch die nur teilweise Befolgung eines Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 18. März 1975, Slg.N.F.Nr. 8788/A, und vom 18. September 1991, Zl. 91/01/0085).

Es war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030193.X00

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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