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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit bzw. zur Entscheidung über SchmerzengeldansprücheSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerde sowie der Antrag auf Zuspruch von Schmerzengeld werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit seiner nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten und der Sache nach auf Art144 Abs1 B-VG gestützten - beim Verfassungsgerichtshof am 22. März 1990 eingelangten - Eingabe wendet sich der Einschreiter, der (ua.) in der Zeit vom 22. August 1966 bis 17. März 1971 in geschlossener Anstaltspflege in einem psychiatrischen Krankenhaus angehalten worden ist, gegen mehrere, näher bezeichnete Gerichtsbeschlüsse, mit denen Anträge auf "Entlassung aus der geschlossenen Anstalt" (nach Ansicht des Einschreiters zu Unrecht) abgelehnt worden sind; für die (als "rechtswidrige Freiheitsentziehung" gewertete) Anhaltung begehrt der Einschreiter den Zuspruch von Schmerzengeld und beantragt unter einem die Gewährung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssachen.
II. 1. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit und zur Entscheidung über Schmerzengeldansprüche ein.
Die Beschwerde und der Antrag auf Zuerkennung von Schmerzengeld waren daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
2. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG).
3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B420.1990Dokumentnummer
JFT_10099389_90B00420_00