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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des J in D, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 14. Juli 1992, Zl. UVS 30.8-68/92, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25. November 1991 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer am 1. Juli 1991 zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort begangenen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 1992 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG (wegen Fehlens der entsprechenden Verfolgungshandlung) eingestellt.
Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.
Es war daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030213.X00Im RIS seit
12.06.2001