TE Vwgh Beschluss 1992/10/28 92/03/0171

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Veröffentlicht am 28.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VwGG §33a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/03/0212

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in den Beschwerdesachen des H in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol 1) vom 19.6.1992, Zl. 16/23-5/1992, betreffend Übertretung der StVO (hg. Zl. 92/03/0171), und 2) vom 11.8.1992, Zl. 16/23-6/1992, betreffend eine Berichtigung (hg. Zl. 92/03/0212) (weitere Partei: Tir LReg), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerden wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz zu hg. Zl. 92/03/0171 wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem nunmehr erstangefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. Juni 1992 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer am 6. Juli 1991 (richtig: 31. Juli 1991) in Fieberbrunn an einem bestimmten Ort begangenen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 11. August 1992 erfolgte die Berichtigung der im Spruch genannten Tatzeit und des Kraftfahrzeug-Kennzeichens.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Mit den vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnissen ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen.

Es war daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerden abzusehen.

Der Antrag auf Kostenzuspruch durch die belangte Behörde war abzuweisen (vgl. den hg. Beschluß vom 11. Dezember 1991, Zl. 91/03/0281).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030171.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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