TE Vwgh Beschluss 1992/11/4 92/01/0871

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/01/0872

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über

1. die Beschwerde des J in K, gegen 1. den hg. Beschluß vom 8. Juli 1992, Zl. 92/01/0343-10, betreffend Einstellung des Verfahrens und 2. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit hg. Beschluß vom 22. April 1992 im Verfahren Zl. 92/01/0343 gesetzten Frist zur Mängelbehebung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde und der Wiedereinsetzungsantrag werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem hg. Beschluß vom 8. Juli 1992, Zl. 92/01/0343-10, wurde das Verfahren über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30. Jänner 1992 gemäß §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil der Beschwerdeführer einem ihm mit hg. Beschluß vom 22. April 1992, Zl. 92/01/0343-5, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrag nur teilweise entsprochen hatte. Der Mängelbehebungsauftrag war dem Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers am 19. Mai 1992 und dem Beschwerdeführer selbst am 22. Mai 1992 zugestellt worden; der Einstellungsbeschluß wurde dem Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers am 4. August 1992 zugestellt.

Gegen den Einstellungsbeschluß richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der ausdrücklich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden ist, der sich nach dem Inhalt des Vorbringens offensichtlich auf die Versäumung der vollständigen Mängelbehebung bezieht.

Was die Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß betrifft, ist darauf zu verweisen, daß das Gesetz gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, der ein sogenanntes Grenzorgan ist, kein weiteres Rechtsmittel vorsieht. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluß vom 29. März 1989, Zl. 89/01/0063).

Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsbegehrens ist der Antragsteller darauf zu verweisen, daß gemäß § 46 Abs. 3 VwGG solche Anträge binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen sind. Da dem Beschwerdeführer z.Hd. seines Verfahrenshelfers der hg. Einstellungsbeschluß vom 8. Juli 1992 am 4. August 1992 zugestellt wurde und damit das Hindernis wegfiel, ist der erst am 2. Oktober 1992 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag verspätet. Der Antrag war daher zurückzuweisen, ohne daß auf seinen Inhalt näher eingegangen werden mußte.

Mit Rücksicht darauf, daß sowohl die Beschwerde als auch der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen waren, erübrigte sich die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 524, vorletzter Absatz referierte hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istMängelbehebungVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010871.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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