TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/4 92/01/0555

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §13a;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Jänner 1992, Zl. 4.324.278/2-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Jänner 1992 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer - ein indischer Staatsangehöriger, der am 28. August 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist - nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Unbestritten ist, daß im Heimatort des Beschwerdeführers, der im Punjab liegt und wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat, die meisten Bewohner Sikhs sind, der Beschwerdeführer jedoch zu den Hindus zählt. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der von ihm behaupteten Verfahrensmängel zu dem Schluß hätte kommen müssen, daß er sich "auf Grund der von staatlichen Stellen seines Heimatlandes sowie der illegalen Sikh-Partei, welche auch die Polizei seines Heimatlandes nicht hintanzuhalten gewillt war, in wohlbegründeter Furcht befand verfolgt zu werden". Dabei macht er geltend, daß die belangte Behörde ihrer Entscheidung nicht seine Angaben bei der ersten Befragung im Verwaltungsverfahren am 11. Oktober 1991, soweit sie mit seinem Vorbringen in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 14. Oktober 1991 nicht im Einklang stehen und auf die die belangte Behörde allein ihre rechtliche Beurteilung gegründet hat, hätte zugrundelegen dürfen. Er begründet dies damit, daß die Abweichungen zwischen dem Vernehmungsprotokoll und seiner Berufung darauf zurückzuführen seien, daß der bei seiner Vernehmung beigezogene Dolmetsch aus Pakistan stamme und nicht

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wie der Beschwerdeführer - Hindi, sondern Hindu spreche, wobei es sich zwar um ähnliche, jedoch nicht um idente Sprachen handle, weshalb der Beschwerdeführer Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetsch gehabt habe. Selbst wenn dieses Vorbringen des Beschwerdeführers

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ungeachtet dessen, daß er am Ende seiner Vernehmung ausdrücklich erklärt und dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat, daß ihm die Niederschrift in seiner Muttersprache vorgelesen worden sei, er den Inhalt verstanden und dem nichts mehr hinzuzufügen habe, daß er im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen im Sinne des § 15 AVG erhoben hat, daß aus einem in den Verwaltungsakten erliegenden amtlichen Vermerk der Erstbehörde vom 11. April 1991 hervorgeht, daß der Betreffende unter anderem in der Sprache Hindi als beeideter Dolmetsch zugelassen sei, und daß schließlich auch die der Berufung des Beschwerdeführers beigegebene Übersetzung ins Deutsche offensichtlich vom selben Dolmetsch stammt - den Tatsachen entspräche und demnach im wesentlichen von seinen Behauptungen in der Berufung ausgegangen werden müßte, wäre aber für seinen Standpunkt aus den bei Behandlung der Rechtsrüge im Folgenden dargelegten Gründen nichts zu gewinnen. Es ist daher auch auf die von ihm in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmängel nicht mehr einzugehen.

Nach dem Inhalt der Niederschrift vom 11. Oktober 1991 beabsichtigten die Sikhs, einen von Indien unabhängigen Staat zu gründen. Der Beschwerdeführer habe über Bitte seiner Freunde, die Sikhs seien, für sie Plakate aufgehängt, worauf er am 10. Juni 1991 von der Polizei festgenommen, geschlagen und aufgefordert worden sei, diese Tätigkeit einzustellen. Er habe sich insofern in einer Zwangssituation befunden, die für seine Flucht ausschlaggebend gewesen sei. In der Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, daß er von den Sikhs zu verschiedenen politischen Aktivitäten für sie, unter anderem auch zum Aufhängen von Plakaten, gezwungen worden sei, er mit dieser "Bande" aus Angst für sich und seine Familie zusammengearbeitet habe, er deshalb wiederholt, zuletzt am 10. Juni 1991, von der Polizei festgenommen und geschlagen worden sei und er wegen dieser Schwierigkeiten Indien verlassen habe. Die Frage, ob aus diesem Vorbringen auf das Vorliegen eines der im Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe geschlossen werden kann, bedürfte an sich einer näheren Erörterung, die aber aus rechtlichen Gründen jedenfalls unterbleiben kann. Von einer wohlbegründeten Furcht im Sinne dieser Konventionsbestimmung kann nämlich erst dann gesprochen werden, wenn die Zustände auch aus objektiver Sicht im Heimatland dergestalt sind, daß ein weiterer Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland aus einem dieser Gründe unerträglich geworden ist. Das trifft nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1980, Slg. Nr. 10255/A). Daß einer dieser Fälle gegeben wäre und der Beschwerdeführer sohin im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer allfälligen konkreten Verfolgung finden würde, hat er im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Schon aus diesem Grunde kann der vorliegenden Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

Die belangte Behörde war daher auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht verpflichtet, ihn dazu "anzuleiten, etwaige ihm zur Verfügung stehende Beweismittel vorzulegen", weshalb seinem damit im Zusammenhang stehenden Vorbringen, er habe inzwischen zwei Schreiben aus Indien erhalten, welchen zu entnehmen sei, "daß er sehr wohl Verfolgung durch staatliche Stellen als auch durch eine Untergrundorganisation der Sikhs ausgesetzt war", keine Relevanz zukommt. Sollte mit dem Bemerken des Beschwerdeführers, bei diesen (der Beschwerde nicht angeschlossenen) beiden Urkunden handle es sich um einen gegen ihn ausgestellten Haftbefehl und ein Schreiben eines indischen Rechtsanwaltes, "in welchem dieser Verfolgungshandlungen bestätigt", ein über das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers hinausgehender Sachverhalt behauptet werden, so könnte wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Neuerungsverbotes gemäß § 41 Abs. 1 VwGG darauf nicht Bedacht genommen werden.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010555.X00

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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