TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/4 92/01/0395

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. März 1992, Zl. 4.293.360/3-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 29. März 1990 illegal bei Spielfeld in das Bundesgebiet ein und beantragte noch am selben Tag Asyl. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. Juni 1990 wurde dieser Antrag abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. März 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer gab bei seiner ersten Einvernahme an, daß er sein Heimatland verlassen habe, weil er als Sympathisant des N.I.D. (Wächter des ewigen Iran), einer verbotenen monarchistischen Bewegung, kein normales Leben mehr habe führen können. Er wäre, weil die islamischen Garden von seiner monarchistischen Einstellung wüßten, dauernd auf der Flucht gewesen. Die Mitglieder seiner Familie wären alle Monarchisten, weshalb sie nach Österreich geflüchtet seien. Auch sei sein Vater vor kurzem im Gefängnis gewesen. Ihm selbst sei bei seiner Flucht vor den islamischen Garden nach einer Anhaltung in die linke Schulter geschossen worden.

Die Behörde der ersten Instanz gelangte zur Ansicht, daß der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 der Konvention zu befürchten hätte und daß er nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und führte weiters aus, daß er anfangs Februar einen Parteifreund habe besuchen wollen, um neue, gegen das herrschende Regime gerichtete Aktionen zu planen. Er hätte regimekritische Literatur und Poster des Schahs mitgeführt. Von den Pasdaran angehalten, sei er geflüchtet und von den islamischen Garden durch einen Schuß in die linke Schulter verletzt worden.

Die belangte Behörde ist auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Eltern zu dem Schluß gekommen, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung im Sinne der Konvention liege nicht vor. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Umstände glaubhaft zu machen, die die Annahme rechtfertigen würden, der Beschwerdeführer befinde sich aus objektiv wohlbegründeter Furcht im Sinne der Konvention außerhalb seines Heimatlandes und sei nicht gewillt, sich wieder unter dessen Schutz zu stellen. Wenn der Beschwerdeführer behauptet habe, daß auch seine Eltern Mitglieder der verbotenen Vereinigung N.I.D. gewesen seien, und er selbst mit dieser Organisation sympathisiere, müsse demgegenüber festgestellt werden, daß sein Vater im Zuge der niederschriftlichen Befragung vom 20. August 1991 bei der Bundespolizeidirektion in Linz behauptet habe, nie einer oppositionellen Gruppe angehört zu haben. Ebenso die Mutter des Beschwerdeführers, die im Zuge der erstinstanzlichen Befragung vom 30. August 1989 bestätigt habe, sich nie politisch betätigt zu haben. Erst später habe sie dann eine Bescheinigung (datiert mit 6. März 1990) über ihre aktive Mitgliedschaft bei der N.I.D. vorgelegt, der aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung weder Glaubwürdigkeit noch Beweiskraft habe zukommen können.

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers haben - den Ausführungen der belangten Behörde zufolge - seine Eltern jeweils bei ihren Ersteinvernahmen angegeben, keiner oppositionellen Gruppierung angehört zu haben. Daß dem erst in der Folge unter Beilage einer in Deutschland ausgestellten Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der N.I.D. erhobenen Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers, politisch tätig gewesen zu sein, Glaubwürdigkeit nicht beigemessen wurde, entspricht der hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Steiner, österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S 22 f, angeführte Judikatur). Zu diesen in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Umständen hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine Stellung bezogen und insbesondere die Richtigkeit dieser Ausführungen nicht bestritten. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die zu den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers bestehenden Widersprüche den Ausführungen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit nicht beigemessen hat.

Bei dieser Sachlage kann auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine angeblich von einer Schußverletzung durch Angehörige der Pasderan herrührende Narbe die Glaubwürdigkeit seiner Angaben nicht erhöhen, weil das Vorhandensein einer Narbe für sich allein noch nicht den Schluß zuläßt, diese müsse auf gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen zurückgeführt werden. Aus dem vom Beschwerdeführer gerügten Fehlen einer Auseinandersetzung mit dem Vorhandensein der Narbe kann somit Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht abgeleitet werden, weil die belangte Behörde auch bei Vermeidung dieses Mangels nicht zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010395.X00

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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