TE Vfgh Beschluss 1990/6/11 B318/90

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Veröffentlicht am 11.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des OGH als Disziplinargericht für Richter mangels Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Einschreiter wendet sich mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde gegen das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes als Disziplinargericht für Richter vom 15. Dezember 1989, Ds 7/89-9, mit dem seiner Berufung gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. März 1989, Ds 11/87-29, keine Folge gegeben worden ist.

2. Der Einschreiter behauptet, durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein, regt die Einleitung von Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich näher bezeichneter Bestimmungen des Richterdienstgesetzes - RDG, BGBl. 305/1961, idgF, an und beantragt hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

3. Als Disziplinargericht für Richter wird der Oberste Gerichtshof im Rahmen der Gerichtsbarkeit tätig (vgl. VfSlg. 7938/1976; VfGH 5. 10. 1989 G70/89).

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, war die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

4. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Richter, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B318.1990

Dokumentnummer

JFT_10099389_90B00318_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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