TE Vwgh Beschluss 1992/11/4 92/01/0885

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

RAO 1868 §24;
RAO 1868 §26 Abs2;
RAO 1868 §26 Abs5;
RAO 1868 §28 Abs1 liti;
RAO 1868 §45;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61;
ZPO §64 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des Dr. B, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Abteilung II/2 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 14. September 1992, Zl. Vz 477/92, betreffend Bestellung zum Vertreter, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß vom 19. August 1992 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof dem Antragsteller A die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde; unter anderem wurde gemäß § 64 Z. 3 ZPO in Verbindung mit § 61 VwGG die Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestellte die Abteilung II/2 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich den beschwerdeführenden Rechtsanwalt zum Vertreter für den oben bezeichneten Antragsteller.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht zum Vertreter bestellt zu werden, verletzt. Er sieht den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig an, weil er am 19. Mai 1992 "rechtswirksam seinen begründeten Austritt aus der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich erklärt" und durch den Bestellungsbescheid "zur unentgeltlichen Dienstleistung gezwungen" werde.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Der angefochtene Bescheid wurde (im Hinblick auf § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 lit. i und § 45 RAO den Zuständigkeitsvorschriften entsprechend; vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, Zl. 87/01/0087) von einer Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer erlassen. Gemäß § 26 Abs. 5 RAO kann gegen den Bescheid einer Abteilung (des Ausschusses) binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung erhoben werden; über diese entscheidet der Ausschuß.

Mangels Erhebung einer Vorstellung an den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ist im Beschwerdefall der Instanzenzug somit nicht erschöpft; die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010885.X00

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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