Index
L03502 Gemeindewahl Bürgermeisterwahl Kärnten;Norm
AdLRegOrgG 1925;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des XY in Villach, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in Z, gegen die Landeswahlbehörde für das Land Kärnten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Feststellung der Beendigung eines Gemeinderatsmandats, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG wird geltend gemacht, daß der Beschwerdeführer am 11. November 1991 "an das Amt der Kärntner Landesregierung als oberste Landeswahlbehörde" einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides dahingehend, "daß sein Mandat als Gemeinderat der Gemeinde Landskron am 31.12.1972 aufgrund der bestehenden Rechtslage endete", gestellt habe. Sein Gemeinderatsmandat habe aufgrund der Vereinigung der Gemeinde Landskron mit der Stadtgemeinde Villach geendet, welche aufgrund des Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/1972, und des Villacher Stadtrechtes, LGBl. Nr. 2/1966, erfolgt sei. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß maßgebliche Bestimmungen dieser Gesetze - wie er im einzelnen näher ausführt - verfassungswidrig seien und die Erlassung eines Feststellungsbescheides in seinem rechtlichen Interesse liege, weil durch die Gemeindevereinigung in sein Recht auf Ausübung des Gemeinderatsmandates eingegriffen worden sei und sein diesbezüglicher Antrag ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstelle. Er sei durch die Untätigkeit der belangten Behörde in seinem Recht auf Entscheidung über seinen Antrag verletzt worden. In diesem Zusammenhang verweist er auch auf eine "Zwischenmitteilung des Büro des Herrn Landeshauptmannes" (aufgrund der von ihm vorgelegten Ablichtung der betreffenden Beilage richtig: der Abteilung 1W des Amtes der Kärntner Landesregierung an das Büro des Herrn Landeshauptmannes), eine daraufhin erstattete Eingabe des Beschwerdeführers (welche laut beiliegender Ablichtung gleichfalls "an das Amt der Kärntner Landesregierung Landeshauptwahlbehörde" adressiert wurde, dort am 3. Jänner 1992 eingelangt ist und in der er abschließend ersucht, ihm "den beantragten Feststellungsbescheid durch die zuständige Behörde zukommen zu lassen") sowie darauf, daß auch "die Wahlbehörde der Stadt Villach" die Erlassung eines Feststellungsbescheides abgelehnt habe.
Im Hinblick auf dieses Beschwerdevorbringen und die Bezeichnung der belangten Behörde in der Beschwerde mit "Kärntner Landesregierung" wurde zur Klarstellung mit hg. Verfügung vom 18. September 1992 eine Anfrage an den Beschwerdeführer gerichtet. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 14. Oktober 1992 gab der Beschwerdeführer daraufhin bekannt, daß am 11. November 1991 "an die oberste Wahlbehörde des Landes Kärnten" der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt worden sei. Gemäß § 6 AVG habe die Behörde von Amts wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen. Mit Eingabe vom 7. Mai 1992 sei "die oberste Wahlbehörde" zusätzlich auf diese Bestimmung hingewiesen worden; diese habe jedoch - ebensowenig wie "die Wahlbehörde der Stadt Villach" - bis dato nicht reagiert. Als belangte Behörde sei "nun die Kärntner Landesregierung angesprochen" worden, wodurch habe zum Ausdruck gebracht werden sollen, "daß die zuständige Behörde, und zwar die Landeswahlbehörde, am Sitze der Kärntner Landesregierung säumig ist".
Der Beschwerdeführer übersieht offenbar, daß es sich bei der "Kärntner Landesregierung" einerseits und der "Landeswahlbehörde für das Land Kärnten" andererseits um zwei verschiedene Behörden handelt. Gemäß § 2 Abs. 1 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung, LGBl. Nr. 9/1991, sind zur Leitung und Durchführung der Wahl Wahlbehörden berufen, die vor allen allgemeinen Gemeinderatswahlen neu gebildet werden, wobei gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. für das Land Kärnten in Klagenfurt die Landeswahlbehörde eingesetzt wird, die - unbeschadet des ihr nach § 3 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises (Durchführung und Leitung der Wahlen) - die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden führt, und alle Wahlbehörden gemäß § 14 Abs. 5 leg. cit. bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl im Amte bleiben. Für die Besorgung der genannten Aufgaben bestehen demnach eigene Behörden (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsrechtes5, Rz 74), so auch die Landeswahlbehörde für das Land Kärnten, die mit der Kärntner Landesregierung - auch wenn u.a. beiden "das Amt der Kärntner Landesregierung" als Hilfsapparat zur Verfügung steht (vgl. diesbezüglich die Erkenntnisse verstärkter Senate des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11.625/A, und vom 21. März 1986, Slg. Nr. 12.088/A) - nicht ident ist.
Der Beschwerdeführer hat die Landeswahlbehörde für das Land Kärnten zur Entscheidung über seinen Feststellungsantrag angerufen, und es kann insbesondere mit Rücksicht auf das bereits wiedergegebene Vorbringen in seinem ergänzenden Schriftsatz kein Zweifel darüber bestehen, daß er dieser Behörde eine ihr zuzurechnende Säumnis zum Vorwurf macht. Daran vermag der Umstand, daß der Beschwerdeführer - was, wie gesagt, offenbar auf eine unrichtige Rechtsansicht zurückzuführen ist - die (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erforderliche) Bezeichnung der belangten Behörde mit "Kärntner Landesregierung" beibehalten hat, nichts zu ändern, zumal es auch keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß der vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungsantrag bei dieser Behörde zwecks Entscheidung eingelangt wäre und daher für sie eine Frist zur Entscheidung bereits zu laufen begonnen hätte. Bei Beurteilung der Frage, welche Behörde Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Säumnisbeschwerdefällen ist, kommt es in erster Linie darauf an, welche Behörde bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens, einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen, als belangte Behörde zu erkennen ist (vgl. auch dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1986, Slg. Nr. 12.088/A). Das ist aber eindeutig die Landeswahlbehörde für das Land Kärnten, sodaß der weitere im zuletzt genannten Erkenntnis angeführte Gesichtspunkt, daß hiebei auch die dem Verwaltungsgerichtshof bekannte Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation von Belang sei, und in diesem Sinne der Umstand, daß die Landeswahlbehörde für das Land Kärnten zur Entscheidung nicht zuständig war, im vorliegenden Beschwerdefall nicht zum Tragen kommt.
Die Landeswahlbehörde für das Land Kärnten war zur Entscheidung über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers sachlich nicht zuständig, weil dieser Antrag nicht eine Angelegenheit betrifft, die in den ihr nach dem Gesetz zukommenden, bereits dargestellten Aufgabenbereich fällt. Die den Gegenstand des Feststellungsbegehrens bildende Beendigung des Gemeinderatsmandates des Beschwerdeführers hat nämlich mit der Leitung und Durchführung der Gemeinderatswahl, aufgrund der der Beschwerdeführer in der Folge sein Mandat als Gemeinderat der Gemeinde Landskron innehatte und die im übrigen nicht die heute existierende Landeswahlbehörde wahrzunehmen hatte, nichts (mehr) zu tun, sondern war eine Folge dessen, daß die Gemeinde Landskron gemäß § 51 Abs. 1 des Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/1972, der Stadt Villach angeschlossen wurde. Zur Entscheidung über den Feststellungsantrag wäre daher gemäß Art. 101 Abs. 1 B-VG die Kärntner Landesregierung berufen, von der der Beschwerdeführer aber - wie gesagt - gar nicht behauptet, daß sie säumig geworden sei.
Gemäß § 27 VwGG setzt die Erhebung einer Säumnisbeschwerde eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde nach Art. 132 B-VG voraus. Eine solche Beschwerde ist daher nur dann zulässig, wenn die belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Das ist dann nicht der Fall, wenn die betreffende Behörde zur Entscheidung sachlich nicht zuständig war (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1986, Zl. 86/07/0281, und vom 27. Februar 1992, Zl. 92/17/0034) und sie auch mit Rücksicht darauf, daß nicht ausdrücklich ihre ausschließliche Zuständigkeit geltend gemacht wurde, keinen auf Zurückweisung des Antrages lautenden Bescheid zu erlassen hatte (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1990, Zl. 89/04/0239). Der Umstand, daß die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Weiterleitung gemäß § 6 AVG nicht entsprochen hat - wobei diese Bestimmung ungeachtet des Art. II Abs. 6 Z. 2 EGVG auf sie Anwendung findet, weil es sich hiebei nicht um die Durchführung einer Wahl handelt -, stellt keine Verletzung der Entscheidungspflicht dar (vgl. auch dazu das zuletzt zitierte Erkenntnis). Dazu kommt, daß der Verwaltungsgerichtshof selbst im Falle einer begründeten Säumnisbeschwerde nur eine rechtsprechende Tätigkeit entfalten könnte (vgl. u.a. seine Beschlüsse vom 12. Juni 1985, Zl. 85/01/0147, und vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0064, betreffend die Vornahme von Beurkundungen bzw. die Erteilung von Auskünften), weshalb eine Weiterleitung des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers an die zuständige Behörde durch den Verwaltungsgerichtshof anstelle der belangten Behörde nicht in Betracht käme.
Die Beschwerde war somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersBehördenorganisationAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010830.X00Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2010