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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des H in N, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Juni 1992, Zl. 4.305.738/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird EINGESTELLT.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 21. September 1992, Zl. 92/01/0746-5, wurde der Beschwerdeführer zu Handen seiner Verfahrenshelferin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, insgesamt acht, seiner Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zitierte Verfügung verwiesen.
Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist brachte die Verfahrenshelferin des Beschwerdeführers einen "ergänzenden Schriftsatz" ein, worin unter anderem mitgeteilt wird, daß insbesondere den erteilten Aufträgen, den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides sowie den Beschwerdepunkt anzugeben und ein bestimmtes Begehren auszuführen, nicht entsprochen werden könne, weil der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bereits verlassen habe und eine Kontaktaufnahme zu ihm nicht möglich sei.
Damit wurde jedenfalls dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig entsprochen. Dies ist nach ständiger hg. Judikatur der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl. dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 523 Abs. 3). Die Beschwerde war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.
Aus diesem Grunde erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den zur hg. Zl. AW 92/01/0102 protokollierten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010746.X00Im RIS seit
04.11.1992