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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Mai 1992, Zl. 4.328.320/2-III/13/92, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 10. Dezember 1991, mit dem festgestellt worden war, beim Beschwerdeführer lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 7. Mai 1992 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit dem Antrag, diesen aufzuheben, erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer seinen Asylantrag damit begründet, daß er in seinem Heimatland wegen seiner ungarischen Abstammung an der Militärakademie "Schwierigkeiten" gehabt habe und beschimpft worden sei. Als Offizier der Handelsmarine sei der Beschwerdeführer bereits vor der Revolution als Spitzel verdächtigt worden. Im Dezember 1990 habe er es abgelehnt, für den Geheimdienst zu arbeiten. Darauf habe der Beschwerdeführer im Oktober 1991 wegen angeblicher Reduktion des Personalstandes, in Wahrheit aber wegen der Verweigerung der Spionagetätigkeit seinen Arbeitsplatz verloren. In der gegen die Abweisung des Asylantrages erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er habe, weil er von der Securitate derart unter Druck gesetzt worden sei, ein Jahr seines Studiums wiederholen müssen. Nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes habe man ihm auch mit weiteren Nachteilen und insbesondere einem Gefängnisaufenthalt gedroht.
Dieses Vorbringen hat die belangte Behörde dahin gewürdigt, daß der Versuch der Behörden des Heimatstaates, einen Asylwerber für nachrichtendienstliche Tätigkeit bzw. zur Zusammenarbeit zu gewinnen, nicht als Verfolgung gewertet werden könne. Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S 32, angeführte Judikatur).
Die belangte Behörde hat die Angaben des Beschwerdeführers, soweit er seine Entlassung im Oktober 1991 auf seine Verweigerung der Ausführung von Spitzeltätigkeiten im Dezember 1990 zurückgeführt hat, als in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehend und daher unglaubwürdig erachtet. Die Verweigerung des Rechtes auf Arbeit oder Wohnung, ohne daß dadurch die Lebensgrundlage entzogen werde, stelle kein geschütztes Rechtsgut im Sinne der Flüchtlingskonvention dar. Auch diese Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers steht in Übereinstimmung mit der ständigen hg. Judikatur, derzufolge Benachteiligungen, soferne sie nicht die Lebensgrundlage des Asylwerbers massiv bedrohen, nicht als Verfolgung gewertet werden können (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S 28 und 29, angeführte Judikatur).
Die Nachteile, die der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge auf Grund seiner Zugehörigkeit zur ungarischen Minderheit habe hinnehmen müssen - hiebei handelte es sich um "Schwierigkeiten" beim Studium an der Militärakademie, welches der Beschwerdeführer offenbar (er hat angegeben, Offizier zu sein) aber trotzdem beenden konnte -, hat die belangte Behörde zu Recht nicht als die Intensität von Verfolgungshandlungen erreichende Eingriffe gewertet.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals behauptet, daß nach seiner Ausreise Geheimdienstleute bei seinen Eltern Nachforschungen nach seinem Verbleib angestellt hätten, unterliegt er mit diesem Vorbringen dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010786.X00Im RIS seit
04.11.1992