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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
DSt Rechtsanwälte 1872;Betreff
DerVerwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr.Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.Lammer, in der Beschwerdesache des Dr. K, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 23. Dezember 1991, betreffend Vollstreckung einer Disziplinarstrafe, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge auf Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die im hg. Beschluß vom 23. September 1992, Zl. 92/01/0046, enthaltene, die - allerdings für einen kalendermäßig anders bestimmten Zeitraum angeordnete - Vollstreckung derselben über den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarstrafe betreffende ausführliche Sachverhaltsdarstellung verwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde infolge des durch den Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1991 eingetretenen Wegfalles der seitens des Verfassungsgerichtshofes zuerkannten aufschiebenden Wirkung und somit auch Wegfalles des - seit der am 21. Dezember 1990 vorgenommenen Zustellung des die aufschiebende Wirkung verfügenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes bestandenen - "Aufschiebungsgrundes" dem Beschwerdeführer der Antritt der noch nicht verbüßten restlichen Strafe der Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die verbleibende Dauer von einem Monat und neun Tagen in der Zeit vom 1. Februar 1992 bis zum 9. März 1992 aufgetragen.
Auf Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Beschwerde gegen den angefochtenen Vollstreckungsbescheid vom 23. Dezember 1991 zufolge Zeitablaufes gegenstandslos geworden sei, vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides, die "den Doppel- bzw. Mehrfachvollzug eines auf Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft lautenden Disziplinarerkenntnisses bedeutete", habe nicht zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde geführt. Im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre der Beschwerdeführer - seiner Auffassung nach - für den Zeitraum des Vollzuges rehabilitiert und gegenüber der belangten Behörde schadenersatzberechtigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Weiterführung und Vollendung des infolge Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gehemmten Vollzuges der über den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarstrafe in der Zeit vom 1. Februar 1992 bis zum 9. März 1992 verfügt. Der normative Inhalt des angefochtenen Bescheides erschöpft sich somit in der Anordnung des Vollzuges der verhängten Strafe in einem kalendermäßig bestimmten, nunmehr bereits vergangenen Zeitraum. Unbestritten ist, daß die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe, die schon ihrer Art nach einer "Rückabwicklung" nicht zugänglich ist, mittlerweile zur Gänze vollzogen wurde. Damit liegt aber bei unveränderter Rechtslage ein gleichartiger Sachverhalt vor, wie er dem angeführten, den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschluß vom 23. September 1992 zugrunde lag. Da die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage durch diesen Beschluß und die darin angeführte bisherige hg. Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG, zur weiteren Begründung
- auch was die Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz anbelangt - auf diesen Beschluß hinzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010087.X00Im RIS seit
21.02.2001