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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §2 Abs2 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte
Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des G in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. Juni 1992, Zl. 16/102-6/1992, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe einen namentlich genannten jugoslawischen Staatsangehörigen in der Zeit vom 11. März bis 13. März 1991 in seinem Betrieb Hotel "XY" in S ohne eine erforderliche gültige Beschäftigungsbewilligung beschäftigt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG (Ersatzarreststrafe: 8 Tage) verhängt.
Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, die für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses wesentliche Pflicht des Arbeitnehmers, eine Arbeitsleistung zu erbringen, sei im Beschwerdefall nicht festgestellt worden. Die (unentgeltliche) Gewährung einer Unterkunft im Hotel des Beschwerdeführers hätte nur dann als Naturallohn gewertet werden dürfen, wenn eine Pflicht zur Arbeitsleistung gegeben gewesen wäre.
Damit macht sie nicht geltend, daß der Entscheidung über ihre Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Die belangte Behörde hat in unbedenklicher Weise eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, die auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1991, Zl. 91/09/0038). Soweit der Beschwerdeführer Rechtsfragen anschneidet, sind diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zu § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Wohnraumüberlassung als Form des Naturallohnes; vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1990, Zl. 89/09/0127) hinlänglich geklärt. Da die verhängte Strafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090295.X00Im RIS seit
04.11.1992