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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §2 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des H in A, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. August 1992, Zl. 4.289.792/5-III/13/92, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde "in Erledigung" der Berufung des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Nationalität, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. Februar 1992, mit dem festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei, den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 29. November 1991 gemäß § 2 Abs. 3 und 4 Asylgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurück.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer die "Verletzung des mir gesetzlich gewährleisteten Rechts auf Feststellung meiner Flüchtlingseigenschaft nach den einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes" geltend. In Ausführung der Beschwerde bringt er vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides enthalte keine Entscheidung (offenbar gemeint: keine Entscheidung in der Sache selbst) über seine Berufung. Von einer entschiedenen Rechtssache könne keine Rede sein, weil Gegenstand des nunmehrigen (zweiten) Asylverfahrens Verfolgungsgründe seien, die im Zusammenhang mit der Zeit nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland stünden. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen zu prüfen, welcher konkreten Verfolgungssituation der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr in seine Heimat ausgesetzt gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 wird Fremden kein Asyl gewährt, die bereits einen Asylantrag in Österreich oder einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen wurde.
Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen findet auf Fremde keine Anwendung, die nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages in ihren Heimatstaat oder, soweit sie staatenlos sind, in den Staat, in dem sie ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zurückgekehrt sind und einen Asylantrag auf Umstände stützen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind.
Nach der unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltsdarstellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit ihrem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 27. Juni 1990 festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei. Den diesem Bescheid zugrundegelegenen Asylantrag habe der Beschwerdeführer damit begründet, als Kurde schlecht behandelt worden und nicht in der Lage gewesen zu sein, sich in seinem Dorf eine Existenz aufzubauen. In einem wegen seiner Teilnahme im Jahr 1986 an tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Kurden und Rechtsradikalen gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Gerichtsverfahren sei er zwar freigesprochen worden, doch hätte er ab diesem Zeitpunkt wegen der ihm angedrohten Rache der Rechtsradikalen um sein Leben fürchten müssen.
Am 29. November 1991 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag gestellt und diesen neuerlichen mit seiner kurdischen Abstammung und den daraus resultierenden allgemeinen Problemen begründet. Bei seiner von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 17. Jänner 1992 durchgeführten Befragung zu dem neuerlichen Antrag habe der Beschwerdeführer angegeben, seit seinem ersten Asylantrag habe sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert. Auf Grund eines Verkehrsunfalles seiner Gattin im Juli 1990 sei der Beschwerdeführer illegal in sein Heimatland zurückgekehrt und nach deren Wiedergenesung illegal nach Österreich zurückgekehrt. Dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich dem erstinstanzlichen, meritorisch über den Antrag des Beschwerdeführers absprechenden Bescheid zugrundegelegt. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen durch keinerlei weitere Asylgründe ergänzt.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, daß bei der gegebenen Sachlage unter Zugrundelegung des § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 eine meritorische Entscheidung über den neuerlichen Asylantrag im Gesetz keine Deckung findet. Wird nämlich wie im Beschwerdefall nach Rechtskraft eines einen Asylantrag abweisenden Bescheides ein neuerlicher Asylantrag auf dieselben, bereits im Verfahren, das dem rechtskräftigen Abweisungsbescheid zugrunde lag, geltend gemachten Gründe gestützt, wobei die einzige Sachverhaltsänderung darin besteht, daß der Asylwerber sich mittlerweile vorübergehend in seinem Heimatland aufgehalten hat, ohne daß während dieses zwischenweiligen Aufenthaltes entstandene bzw. hervorgekommene neue Fluchtgründe im Sinne des § 2 Abs. 4 Asylgesetz 1991 vorgebracht werden, so steht einer meritorischen Behandlung des Asylantrages der in § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 zum Ausdruck kommende Zurückweisungsgrund der entschiedenen Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) entgegen. Die belangte Behörde war daher verpflichtet, in Behandlung der Berufung des Beschwerdeführers den zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltenden, erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, daß er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat.
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, durch genaue Erhebungen zu prüfen, welcher konkreten Verfolgungssituation er während seines zwischenzeitigen Aufenthaltes in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß angesichts der schon im vorangegangenen Verfahren geltend gemachten, aus seiner kurdischen Abstammung hergeleiteten, allgemeinen Problemen und seines Vorbringens, an seinem Fluchtgrund habe sich nichts geändert, die Behörde zur Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens nicht verpflichtet war.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Aus diesem Grund konnte auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 92/01/0185 protokollierten) Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010889.X00Im RIS seit
04.11.1992