TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/10 92/05/0224

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §60;
BauO OÖ 1976 §61;
BauO OÖ 1976 §62;
BauRallg impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des E in L, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Dezember 1991, Zl. BauR-010008/13-1991 Stö/Lan, betreffend die Abweisung einer Vorstellung in einer Bausache (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Bad Ischl, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 22. Oktober 1973 war dem Nachbarn des Beschwerdeführers die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem anrainenden Grundstück erteilt worden, wobei entsprechend dem damals geltenden Bebauungsplan ein Abstand des Gebäudes zur Grundgrenze des Beschwerdeführers von 4 m vorgesehen war. Tatsächlich wurde das Gebäude jedoch in einem Grenzabstand von lediglich 2 m errichtet. Nach hier nicht wesentlichen Verfahrensschritten erteilte der Bürgermeister nach einer Änderung des Bebauungsplanes mit Bescheid vom 20. November 1985 die nachträgliche Baubewilligung. Nach einer Anfechtung dieses Bescheides im Instanzenzug behob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. September 1989, Zl. V 18/89, die Verordnung über die Änderung des Bebauungsplanes als gesetzwidrig und den die Vorstellung des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid der OÖ. Landesregierung mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1989, Zl. B 881/87.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 1990 erteilte der Bürgermeister den Anrainern den Auftrag, das Einfamilienhaus abzutragen und setzte gleichzeitig zur Durchführung der Abbrucharbeiten eine Frist von acht Jahren ab Rechtskraft des Bescheides fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Berufungsbescheid vom 27. Februar 1991 mit der Begründung als unzulässig zurückwies, daß dem Beschwerdeführer als Nachbarn im baubehördlichen Auftragsverfahren Parteistellung nicht zukomme. Seiner dagegen eingebrachten Vorstellung gab die

O.ö. Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge. Zusammenfassend vertrat die Gemeindeaufsichtsbehörde die Ansicht, daß einem Nachbarn Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren nach der hier maßgeblichen O.ö. Bauordnung nicht zukomme. Die Berufung des Beschwerdeführers sei daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst mit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser Gerichtshof mit Beschluß vom 24. Juni 1992, Zl. B 217/92, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In seiner Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid der O.ö. Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet, daß ihm auf Grund der von ihm seinerzeit erkämpften Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beseitigung des rechtswidrig errichteten Gebäudes der Nachbarn zukomme. Insbesondere bekämpft er in diesem Zusammenhang die im baupolizeilichen Auftrag eingeräumte Frist zur Durchführung der Abbrucharbeiten als Rechtsverweigerung ihm gegenüber. Seiner Meinung nach hätte die Behörde ihm Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren einräumen und den sofortigen Abbruch des Nachbargebäudes anordnen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage zu prüfen, ob die belangte Behörde auf Grund der gegebenen Rechtslage nach der O.ö. Bauordnung zu Recht davon ausgehen durfte, daß dem Beschwerdeführer als anrainendem Nachbarn im durchgeführten baupolizeilichen Auftragsverfahren Parteistellung nicht zukommt. Der O.ö. Landesgesetzgeber hat Nachbarn nun zwar im Baubewilligungsverfahren Parteistellung eingeräumt (vgl. § 46 der O.ö. Bauordnung), nicht jedoch im baupolizeilichen Auftragsverfahren nach § 61 der O.ö. Bauordnung.

Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der Nachbar im baupolizeilichen Auftragsverfahren keine Parteistellung besitzt (vgl. etwa die bei Neuhofer-Sapp, O.ö. Baurecht, 3. Aufl., auf S. 262 und 263, wiedergegebene Rechtsprechung). Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides kommt allerdings derzeit einem Nachbarn nicht nur im baupolizeilichen Auftragsverfahren nach der N.ö. Bauordnung, sondern auch nach dem Salzburger Baupolizeigesetz, nach der Kärntner Bauordnung und nach der Stmk. Bauordnung Parteistellung zu. Nach der hier maßgeblichen O.ö. Bauordnung hat aber die belangte Behörde die Parteistellung des Beschwerdeführers im baupolizeilichen Auftragsverfahren zutreffend verneint, sodaß seine Berufung vom Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde zu Recht zurückgewiesen worden ist. Daß auch der Verfassungsgerichtshof gegen diese Rechtslage keine Bedenken hatte, ergibt sich schon daraus, daß er mit dem genannten Beschluß eine Behandlung der Beschwerde ablehnte.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050224.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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