TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/10 92/07/0131

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §354;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlVfGG §1;
FlVfGG §10;
FlVfGG §2 Abs3;
FlVfLG NÖ 1975 §1;
FlVfLG NÖ 1975 §3 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §4 Abs2 idF 6650-2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Aumayr, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. März 1992, Zl. VI/3-AO-293/20, betreffend Zusammenlegungsverfahren X; Ausscheidung eines Grundstückes aus dem Zusammenlegungsgebiet, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Verordnung vom 20. März 1989 (kundgemacht in der am 31. März 1989 herausgegebenen Nummer 6 der Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung, Jahrgang 1989) hatte die NÖ Agrarbezirksbehörde (ABB) das Zusammenlegungsverfahren X eingeleitet. In dieses Verfahren war u. a. auch das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende, im Zusammenlegungsgebiet liegende Grundstück Nr. 436, KG X, einbezogen worden.

2. Mit Bescheid vom 25. Juli 1991 wies die ABB den Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 1991, das Grundstück 436 aus dem Zusammenlegungsverfahren X auszuscheiden, gemäß § 4 Abs. 2 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650-3, ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, nach der Stellungnahme des Operationsleiters hätte die Ausscheidung des genannten Grundstückes zur Folge, daß "viele betroffene Eigentümer statt regelmäßig geformter Äcker Spitzfiguren erhalten würden, weil die geplante Drehung der Grundstücke um 90 Grad dann nicht mehr in Betracht käme".

3. Mit Bescheid vom 10. März 1992 wies der Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung (die belangte Behörde) die gegen den Bescheid der ABB vom 25. Juli 1991 erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 4 Abs. 2 FLG als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Für ein Zusammenlegungsverfahren sei der stufenmäßige Aufbau des Verfahrensablaufes charakteristisch. Gewisse Bescheide der nächsthöheren Stufe könnten erst erlassen werden, wenn die Bescheide der vorhergehenden Stufe entweder in Rechtskraft erwachsen oder zumindest erlassen worden seien. So sei es z.B. erst dann denkbar, einen Plan über die gemeinsamen Anlagen oder einen Plan über die beabsichtigte Neueinteilung zu erlassen, wenn rechtskräftig festgestellt worden sei, welche Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen seien und daher für eine Neueinteilung und eine Neuplanung des Wegenetzes zur Verfügung stünden. Es müßten demnach die Fragen der nachträglichen Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsverfahren rechtskräftig entschieden worden sein, um die von der Beschwerdeführerin vermißten Planungen überhaupt in Angriff nehmen zu können. Nicht zutreffend sei jedenfalls auch der Einwand der Beschwerdeführerin, daß mit dem bekämpften Bescheid der ABB das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin beseitigt oder über ihr Eigentum anderweitig verfügt worden sei; dieser Bescheid enthalte keinerlei Verfügungen über das Eigentumsrecht am Grundstück 436. Für die Beurteilung, ob ein Grundstück nachträglich aus dem Zusammenlegungsverfahren ausgeschieden werden könne, sei einzig und allein die Frage von Entscheidung, ob das betreffende Grundstück zur Erreichung der Verfahrensziele gemäß § 1 FLG entbehrlich sei oder nicht. Aus landwirtschaftlicher und agrartechnischer Sicht sei dazu festzustellen, daß das Grundstück 436 zwar mit seiner östlichen Kopfbreite an die Grenze des Zusammenlegungsgebietes angrenze, jedoch mit seiner Längsausdehnung weit in das Operationsgebiet hineinreiche. Würde man das Grundstück 436 aus dem Verfahren ausscheiden, so würde hier ein wesentliches Hindernis für die Neuplanung in diesem Bereich bestehen. Es könnten nämlich nicht nur das Grundstück der Beschwerdeführerin, sondern auch die daran angrenzenden Grundstücke im entsprechenden Grenzverlauf nicht verändert werden. Gerade in diesem Bereich zeige sich aber, daß gewisse Agrarstrukturmängel vorhanden seien, die durch entsprechende Neuplanungen beseitigt oder gemildert werden könnten. Es sei hier nicht nur an die Drehung der Ackerrichtung zu denken, sondern überhaupt an eine generelle Formverbesserung der Grundstücke in diesem Bereich und auch an eine Neukonzeption der Zufahrtswege. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, daß gleichzeitig mit dem vorliegenden Zusammenlegungsverfahren das Zusammenlegungsverfahren B durchgeführt werde und das Grundstück 436 mit seinem östlichen Kopfende an das Zusammenlegungsgebiet B angrenze. Durch diese Verfahrensparallelität sei eine großzügige Neueinteilung in diesem Bereich denkbar, sodaß auch aus diesem Grund der Verbleib des Grundstückes 436 zu befürworten sei.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesen Gründen begehrt wird.

5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 4 Abs. 2 FLG können mit Bescheid Grundstücke, wenn diese für die Erreichung der Verfahrensziele (des Zusammenlegungsverfahrens) entbehrlich sind, bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes bzw. im Falle der Anordnung der vorläufigen Übernahme bis zu diesem Zeitpunkt aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden.

Der mit "Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung" überschriebene § 1 FLG lautet:

"§ 1. (1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten)."

2. Soweit die Beschwerde, und zwar sowohl unter dem Titel der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit, die Ansicht vertritt, es liege überhaupt kein Grund vor, ein Zusammenlegungsverfahren durchzuführen, da die von der Behörde für dessen Notwendigkeit herangezogenen Gründe nicht gegeben seien, behauptet sie das Fehlen der für die Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens gesetzlich normierten Voraussetzung, nämlich die Erreichbarkeit der Ziele gemäß § 1 FLG. Damit wendet sich die Beschwerdeführerin aber gegen die Einleitungs-Verordnung (vgl. oben I.1.) und verfehlt damit den Anfechtungsgegenstand. Dieser ist allein der Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 1992, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 1991 auf Ausscheidung ihres Grundstückes 436 aus dem (rechtwirksam eingeleiteten) Zusammenlegungsverfahren X gemäß § 4 Abs. 2 FLG im Instanzenzug abgewiesen worden ist.

3.1. In bezug auf diesen behauptet die Beschwerde zunächst insofern das Vorliegen eines Verfahrensmangels, als der Beschwerdeführerin trotz Antragstellung mit der Begründung keine Akteneinsicht gewährt worden sei, daß gar kein Plan (in den die Beschwerdeführerin Einsicht zu nehmen begehrte) vorhanden sei.

3.2. Abgesehen davon, daß ein derartiger Verfahrensmangel, läge er vor, schon deshalb der Relevanz entbehrte, weil er nach Ausweis der Akten von der Erstbehörde zu verantworten wäre, Gegenstand der Überprüfung aber ausschließlich die Entscheidung der belangten Behörde ist, übersieht die Beschwerdeführerin, daß von einer Nichtgewährung der Akteneinsicht keine Rede sein kann, ihr diese von der ABB vielmehr im Schreiben vom 21. November 1991 ausdrücklich frei gestellt worden ist. Der Hinweis dieser Behörde darauf, daß zu diesem Zeitpunkt noch kein "Plan" bestehe, vermag daran nichts zu ändern.

4. Mehrfache Beschwerdehinweise dahin gehend, daß die von der Behörde (angeblich) als Argument für die Notwendigkeit des Zusammenlegungsverfahrens B ins Treffen geführte geplante Straße, wenn überhaupt, so in einem "ganz anderen Gebiet" errichtet werde, führen schon deshalb nicht weiter, weil Gegenstand des hier bekämpften Bescheides ausschließlich der (negative) Abspruch über den Antrag auf Ausscheidung eines Grundstückes aus dem Zusammenlegungsverfahren X ist. Unbeschadet dessen würde, wenn sich der besagte Einwand (auch) auf das Zusammenlegungsverfahren X bezogen hätte, das oben II.2. Gesagte gelten.

5. Wenn die Beschwerdeführerin einen stufenmäßigen Aufbau des Zusammenlegungsverfahrens als nicht gesetzlich gedeckt erachtet, so ist ihr entgegenzuhalten, daß die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid die ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes für sich haben (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1968, Slg. 5734, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1976, Zl. 1199, 1200/76 = Slg. 9186/A-Rechtssatz, vom 6. Juli 1982, Zl. 81/07/0138, und vom 25. September 1986, Zl. 85/07/0254).

6. Was die Vorwürfe der Beschwerdeführerin anlangt, es gebe im Zusammenlegungsverfahren nicht - in totaler Abweichung vom AVG - die Möglichkeit, "Ladungen mit Säumnisfolgen und von Rechtsmittelbelehrungen - wie im gegenständlichen Verfahren - herauszugeben, ohne, daß die betreffende Partei überhaupt erfährt, worum es sich handelt", so ist dieses Vorbringen so wenig konkret, daß es - auch unter Heranziehung der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten - nicht zuordenbar ist.

7. Hinweise der Beschwerdeführerin auf ein früher durchgeführtes Zusammenlegungsverfahren, in dem sie als Partei mit schlechteren Böden als von ihr eingebracht abgefunden worden sei, ein Umstand, der sie veranlaßt habe, nunmehr einen Antrag auf Ausscheidung ihres Grundstückes zu stellen, stehen mit dem angefochtenen Bescheid in keinem rechtlich relevanten Zusammenhang und sind deshalb nicht zielführend.

8. Verfehlt ist die Ansicht der Beschwerde, wie schon in der Begründung des bekämpften Bescheides zutreffend dargetan, daß die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Bescheides ihr Eigentumsrecht am Grundstück 436 verliere. Die Tatsache, daß ein bestimmtes Grundstück in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen wird (mit der Einleitungs-Verordnung) und bleibt (aufgrund eines einen Ausscheidungs-Antrag abweisenden Bescheides), bedeutet keine Verfügung über das Eigentum an diesem Grundstück dergestalt, daß es der betroffenen Partei entzogen wird. Derartige Regelungen sind späteren Verfahrensabschnitten vorbehalten und jeweils bekämpfbar.

9. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen ist der Beschwerde Erfolg beschieden:

Die belangte Behörde hat es im angefochtenen Bescheid - unter Zugrundelegung eines insoweit mangelhaften Gutachtens (vom 12. September 1991) - verabsäumt, nachvollziehbar zu begründen, weshalb das Grundstück 436 (allein dieses steht im gegebenen Zusammenhang zur Diskussion; die Bezeichnung als Grundstück "439" in einer Stellungnahme des Operationsleiters im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens war klar erkennbar ein Schreibfehler, ein Umstand, der im bekämpften Bescheid hinlänglich deutlich gemacht worden ist) für die Erreichung der Verfahrensziele unentbehrlich sei (§ 4 Abs. 2 FLG). Daß, wie der Gutachter festhält, "als Verfahrensziele in diesem Bereich die neue Flureinteilung mit einer besseren Ausformung der Grundstücke und die bessere Erschließung der Abfindungsgrundstücke durch ein besseres Wegenetz angesehen werden (müssen)", ist als tragfähige Begründung für die allein maßgebliche Frage, ob das eine besagte Grundstück zur Erreichung dieser Ziele unbedingt erforderlich ist, genausowenig aussagekräftig wie die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, daß "gewisse Agrarstrukturmängel vorhanden sind, die durch entsprechende Neuplanungen beseitigt oder gemildert werden könnten". Diese allgemein gehaltenen Aussagen gehen über eine Begründung für die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens nicht hinaus. Gleiches gilt für die weiteren Hinweise, daß außer einer Drehung der Ackerrichtung "überhaupt an eine generelle Formverbesserung der Grundstücke in diesem Bereich und auch an eine Neukonzeption der Zufahrtswege" zu denken sei. Diese Zielsetzungen bringen nur grundlegende Voraussetzungen für die Erlassung einer Einleitungs-Verordnung zum Ausdruck (vgl. § 3 Abs. 1 FLG). Nicht zuletzt daraus folgt, daß als ausreichende Begründung für die hier bekämpfte Entscheidung mehr geboten ist. Die Behörde war gehalten, unter Anführung konkreter, von ihr als maßgeblich angesehener Feststellungen darzulegen, welche (nicht bloß, daß "gewisse") Agrarstrukturmängel als gegeben anzunehmen seien, welche (nicht bloß, daß "entsprechende") Neuplanungen diese zu beseitigen oder zu mildern geeignet seien. Des weiteren war es erforderlich auszuführen, welche (nicht bloß, daß "generelle") "Formverbesserungen" in welchem näher bezeichneten Bereich (in "diesem" Bereich ist zu unbestimmt, um eine Überprüfung zu ermöglichen) und welche "Neukonzeption der Zufahrtswege" ins Auge gefaßt worden seien. Um Mißverständnissen vorzubeugen, sei hiezu angemerkt, daß damit keine ausgefeilte, ins Detail gehende und abschließende Darstellung in bezug auf die vorgenannten Gesichtspunkte erforderlich ist, wohl aber verlangt werden muß, daß bei der Behörde eine Planung im Sinne eines ersten (groben) Entwurfes künftiger Gestaltung (nicht eines genauen "Planes"), und zwar in einem Ausmaß vorhanden ist, der es der betroffenen Partei und dem Gerichtshof ermöglicht, die behördlich angenommene Unentbehrlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 FLG auf seine Begründetheit zu überprüfen.

Da es dem angefochtenen Bescheid an der dargestellten sachverhaltsmäßigen Grundlage fehlt, war es der belangten Behörde (noch) nicht möglich, in rechtlich einwandfreier Weise zu begründen, daß - wie von ihr angenommen - das Grundstück 436 zur Erreichung der Verfahrensziele (vgl. § 1 FLG) nicht entbehrlich sei.

10. Nach dem Gesagten war der in Beschwerde gezogene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

11. Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

12. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß außer dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein weiterer Aufwandersatz ("Einheitssatz") im Gesetz nicht vorgesehen ist und an Stempelgebühren lediglich S 300,-- (Eingabengebühr S 240,--, Beilagengebühr S 60,--) zu entrichten waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070131.X00

Im RIS seit

10.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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