TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/10 91/07/0166

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Index

L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §68 Abs1;
GSGG §1 Abs1;
GSLG OÖ §1 Abs1;
GSLG OÖ §31 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Aumayr, über die Beschwerde der K in H, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Oktober 1991, Zl. Bod-4358/6-1991, betreffend Feststellung nach dem O.ö. Bringungsrechtegesetz (mitbeteiligte Parteien: FL und ML in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in F), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den mitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligten Parteien stellten mit Eingabe vom 13. Dezember 1989 bei der Agrarbezirksbehörde Linz den Antrag auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zugunsten ihrer Liegenschaft EZ 22, KG R. Von diesem Bringungsrecht sollten unter anderem die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke 1359/1 und 1359/2 der KG R berührt werden.

Mit Bescheid vom 10. August 1990 stellte die Agrarbezirksbehörde Linz gemäß den §§ 1 und 31 Abs. 1 des O.ö. Bringungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 19/1962, (in der Folge: BRG) fest, das begehrte Bringungsrecht falle unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten. In der Begründung kam die Behörde erster Instanz zusammenfassend zu dem Ergebnis, die zweckmäßige Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft EZ 22 der mitbeteiligten Parteien sei durch die bestehenden Bringungsverhältnisse erheblich beeinträchtigt, wobei diese Beeinträchtigung im Winter verstärkt auftrete.

Die Beschwerdeführerin berief und brachte vor, die Liegenschaft der mitbeteiligten Parteien sei auf Grund einer vertraglich und grundbücherlich abgesicherten Zufahrt ausreichend erschlossen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 31 Abs. 1 BRG sei jedenfalls erst für den Fall als zulässig anzusehen, daß die mitbeteiligten Parteien die ihnen vertraglich zustehenden Möglichkeiten entsprechend ausgeschöpft hätten. Da dies nicht der Fall sei, hätte die Erstbehörde den Antrag als unzulässig zurückweisen müssen.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 1991 wies der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (die belangte Behörde) die Berufung gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 1 und 31 Abs. 1 BRG als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung setzte sich die belangte Behörde insbesondere mit der Frage auseinander, ob der bestehende Servitutsweg eine Verkehrserschließung des Anwesens der mitbeteiligten Parteien gewährleiste, wie sie zur zweckmäßigen Bewirtschaftung notwendig sei, und kam zu dem Ergebnis, dies sei nicht der Fall. (Die dafür maßgebenden Gründe werden in der Bescheidbegründung im einzelnen dargelegt.) Die Berufungsentscheidung beziehe sich nur auf die erste Verfahrensstufe (Verfahrenseinleitung) und spreche keineswegs über ein Bringungsrecht im Sinne einer Einräumung des begehrten Rechtes ab. Allen Parteien, die möglicherweise von einem Bringungsrecht betroffen sein könnten, bleibe es unbenommen, im weiteren Verfahren Einwendungen zu erheben bzw. aufrechtzuerhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem "Recht auf Unzulässigerklärung der Einleitung eines Verfahrens auf Einräumung von Bringungsrechten und somit auf Zurückweisung des Antrages" verletzt. Sie bringt vor, ein Antrag auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes sei nur zulässig, wenn keine oder nur eine unzulängliche Wegverbindung bestehe, was aber nicht der Fall sei, da zum Anwesen der mitbeteiligten Parteien eine vertraglich und grundbücherlich gesicherte Zufahrt bestehe. Würden die mitbeteiligten Parteien die ihnen auf Grund eines Dienstbarkeitsvertrages zustehende Weggestaltung vornehmen, bedürfte es nicht der Einräumung eines Bringungsrechtes. Ein Feststellungsbescheid könne nur erlassen werden, wenn die mitbeteiligten Parteien alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel zur Herstellung einer ausreichenden Zufahrt ausgeschöpft hätten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligten Parteien haben eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 BRG kann, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird, daß zur Bringung der im landwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter begehren, daß ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen landwirtschaftlichen Bringungsrechte eingeräumt werden.

§ 3 Abs. 1 erster Satz leg. cit. erklärt die Einräumung eines Bringungsrechtes für unzulässig, soweit öffentliche Rücksichten entgegenstehen.

Nach § 31 Abs. 1 erster Satz BRG ist ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes, sofern er sich schon von vornherein als unzulässig erweist, zurückzuweisen; anderenfalls hat die Agrarbehörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid auszusprechen, ob das begehrte Bringungsrecht und die geplante Bringungsanlage unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten fallen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 1983, Zl. 83/07/0162 = Slg. NF 11104/A, vom 13. Juni 1985, Zl. 85/07/0138, vom 19. Mai 1988, Zl. 87/07/0070, und vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/07/0067) wird durch einen Feststellungsbescheid (Einleitungsbescheid) im Sinne des § 31 Abs. 1 BRG nicht über die Einräumung eines Bringungsrechtes abgesprochen. Ein solcher Bescheid dient lediglich der Feststellung, ob das begehrte Bringungsrecht und die geplante Bringungsanlage unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten fallen bzw. erforderlichenfalls der Bewilligung zur Vornahme der Vorarbeiten für die Projektsverfassung (§ 31 Abs. 1 BRG). Die Beschwerdeführerin hat keine Gründe vorgebracht, die eine Zurückweisung des Antrages der mitbeteiligten Parteien oder die Feststellung rechtfertigen würden, daß das begehrte Bringungsrecht nicht unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten falle. Ob und bejahendenfalls in welcher Ausgestaltung ein Bringungsrecht eingeräumt wird, ist Gegenstand des weiteren nach dem BRG durchzuführenden Verfahrens, wobei die Begründung des Einleitungsbescheides keine Rechtskraftwirkung schafft. Dieser weitere Verfahrensabschnitt wird den Beschwerdeführern Gelegenheit bieten, alles zur Geltendmachung ihres Standpunktes erforderliche (u.a. auch den Einwand, es liege kein Erschließungsmangel vor) ins Treffen zu führen; die Behörde wird verhalten sein, sich mit diesen Einwendungen in einer den Verfahrensvorschriften entsprechenden Weise auseinanderzusetzen.

Aus den angeführten Gründen folgt, daß die Beschwerdeführerin durch die Feststellung, das von den mitbeteiligten Parteien begehrte Bringungsrecht falle unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten, in einem subjektiven Recht nicht verletzt wurde. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070166.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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