TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/10 92/05/0150

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Index

L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten;

Norm

OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §6;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §10 Abs1;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §4;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §5;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §6;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 Art2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der P-Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Mai 1992, Zl. Ro-243/8/1992, betreffend Aufforderung zur Übernahme einer Werbeanlage gemäß § 10 Abs. 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 (mitbeteiligte Partei: Stadt Villach, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, "den Akt an den ... Verfassungsgerichtshof abzutreten", wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadt vom 11. Oktober 1991 wurde die Beschwerdeführerin als Eigentümerin unter Berufung auf § 10 Abs. 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 "aufgefordert, die in der 23. Kalenderwoche 1991 durch die Stadt Villach entfernte Werbeanlage, bestehend aus einer Tafel im Ausmaß von 3,4 m x 2,6 m in Stahlkonstruktion binnen einem Monat bei sonstigem Verfall zugunsten der Gemeinde ... am Lagerplatz, H-Straße, zu übernehmen".

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Mai 1992 wurde die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid eingebrachte Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Die Aufsichtsbehörde ging in der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß die in Rede stehende Werbeanlage nach dem am 1. April 1990 erfolgten Inkrafttreten der Novelle des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, LGBl. Nr. 81/1979, errichtet worden sei, was bereits ein Vorgehen im Sinne des § 10 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 rechtfertige, da die in der erwähnten Novelle enthaltene Übergangsbestimmung im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden könne. Da seitens der Beschwerdeführerin kein Antrag auf Bewilligung der - konsenslos errichteten - Werbeanlage gestellt worden sei, sei diese durch die Organe der mitbeteiligten Stadt rechtmäßig beseitigt worden. Die vorliegende Aufforderung zur Übernahme der beseitigten Werbeanlage sei auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 10 Abs. 1 zweiter Satz des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 erfolgt, da es sich bei dieser Anlage um keinen Gegenstand mit geringem Sachwert handle. Im übrigen sei dem Liegenschaftseigentümer mit Schreiben der mitbeteiligten Stadt vom 27. Mai 1991 mitgeteilt worden, daß in der 23. Kalenderwoche 1991 eine Demontage der Werbeanlage durch Bedienstete des Städtischen Wirtschaftshofes erfolgen werde. Der Beschwerdeführerin sei es bis zu diesem Zeitpunkt freigestanden, selbst für die Beseitigung der Werbeanlage zu sorgen. Erst nach Ablauf dieser Frist sei die Beseitigung der Werbeanlage durch die mitbeteiligte Stadt erfolgt. Es habe sich daher um keinen behördlichen Willkürakt, sondern um ein gesetzmäßiges Vorgehen gehandelt. Auch mit ihrem Vorbringen, die Werbeanlage stehe schon länger, als das Ortsbildpflegegesetz in Kraft sei, könne die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen des Gesetzes für ihren Standpunkt nichts gewinnen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Zufolge § 6 Abs. 1 erster Satz des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990, LGBl. Nr. 32, bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung einer Bewilligung.

Im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 lit. a abgelagerte Abfälle, wie Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt, die im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 lit. c und § 4 Abs. 3 lit. d angebrachten Plakate oder ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 durchgeführte Maßnahmen sind gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. von der Gemeinde sofort zu entfernen. Die Gemeinde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den sonst Verfügungsberechtigten unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen. Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes im Sinne des Abs. 1 vom Eigentümer oder von dem sonst Verfügungsberechtigten der Gemeinde zu ersetzen. Eine Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes binnen einem Monat nach einer Aufforderung, in der auf die Folgen des Verfalls hingewiesen wurde, bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde.

Nach der Übergangsregelung des Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 15/1990 gelten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Werbungen gemäß § 6, die nicht nach dem § 6 des Ortsbildpflegegesetzes, LGBl. Nr. 81/1979, bewilligt worden sind, für die Dauer von einem halben Jahr als bewilligt. Vor Ablauf dieses Zeitraumes kann um Erstreckung der Bewilligung angesucht werden. Wird dieses Ansuchen nicht innerhalb dieses Zeitraumes eingebracht oder liegt ein Versagungsgrund vor, ist nach Ablauf dieses Zeitraumes nach § 10 vorzugehen.

In Erwiderung auf das einleitende Vorbringen der Beschwerdeführerin, gemäß § 5 Abs. 3 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 habe der Gemeinderat mit Verordnung zu bestimmen, ob und inwieweit und in welchen Teilen eines Ortsbereiches das Aufstellen von nicht ortsfesten Plakatständern verboten ist, eine solche Verordnung sei nicht erlassen worden, und die Behörden hätten sich nicht darauf berufen, ist festzuhalten, daß es sich bei der den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Werbeanlage nicht um einen nicht ortsfesten Plakatständer handelt, weshalb die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf diese Verordnungsermächtigung und die daran anknüpfenden Schlußfolgerungen für ihren Standpunkt nichts gewinnen kann.

Die Beschwerdeführerin wurde von der Behörde erster Instanz entsprechend dem im § 10 Abs. 1 leg. cit. enthaltenen gesetzlichen Auftrag mittels des von der Berufungsbehörde bestätigten Bescheides vom 7. Juni 1991, wie schon erwähnt,

"aufgefordert, die ... entfernte Werbeanlage ... binnen einem Monat bei sonstigem Verfall zugunsten der Gemeinde ... zu

übernehmen". Der Gerichtshof kann nicht erkennen, inwiefern die von der Beschwerdeführerin behauptete Unschlüssigkeit dieses Bescheides gegeben sein soll, zumal es sich dabei nicht bloß im Sinne der Beschwerdeausführungen um die Mitteilung handelt, "daß die Beschwerdeführerin berechtigt ist, ihr Eigentum abzuholen", da die Nichtübernahme des entfernten Gegenstandes binnen einem Monat nach einer Aufforderung, in der auf die Folgen des Verfalls hingewiesen wurde, gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. dessen Verfall zugunsten der Gemeinde zur Folge hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die in Rede stehende Werbeanlage entsprechend der Auffassung der belangten Behörde nach dem 1. April 1990 errichtet worden ist, oder, wie die Beschwerdeführerin behauptet, "nachweislich 20 bis 30 Jahre an Ort und Stelle steht", weil die Rechtmäßigkeit der auf § 10 Abs. 1 leg. cit. gestützten Aufforderung zur Übernahme der Werbeanlage zufolge der schon wörtlich wiedergegebenen Übergangsbestimmung des Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 15/1990 auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin gegeben wäre. Der Beschwerdeführerin ist nämlich für diese Werbeanlage weder eine Bewilligung nach § 6 des Ortsbildpflegegesetzes LGBl. Nr. 81/1979 erteilt worden, noch ist innerhalb der vorgesehenen Frist (beginnend mit dem Inkrafttreten der erwähnten Übergangsbestimmung, vgl. dazu Art. II Z. 3 der Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, LGBl. Nr. 32/1990) um Erstreckung der (ex lege-)Bewilligung angesucht worden. Mit der im vorliegenden Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge vermag die Beschwerdeführerin daher keine im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentliche, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen. Im übrigen ist durch diese Übergangsbestimmungen klargestellt, daß auch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 15/1990 bereits bestandenen, nicht nach § 6 des Ortsbildpflegegesetzes LGBl. Nr. 81/1979 bewilligten Werbungen nach Ablauf der unmittelbar auf Grund der Übergangsbestimmung für die Dauer eines halben Jahres geltenden Bewilligung nach § 6 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 einer Bewilligung bedürfen, und im übrigen auch dann gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. vorzugehen ist, wenn, wie im Beschwerdefall, nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ein Ansuchen um "Erstreckung der Bewilligung" eingebracht worden ist.

Zu der Kritik der Beschwerdeführerin, wonach sie von der Behörde im Wege einer faktischen Amtshandlung "vor vollendete Tatsachen" gestellt worden und "die Behörde nicht bescheidmäßig vorgegangen" sei, ist zu bemerken, daß der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - lediglich - die Rechtmäßigkeit der auf § 10 Abs. 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 gestützten bescheidmäßigen Aufforderung, aber nicht zu prüfen hatte, ob die Beschwerdeführerin durch die im Gegenstand erfolgte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden ist. Dafür ist zufolge Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Im übrigen folgt daraus, daß die gegen die Zulässigkeit der erfolgten Entfernung der Werbeanlage vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die diesbezüglichen Bestimmungen des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne rechtliche Bedeutung sind, weshalb der Gerichtshof auch keine Veranlassung zu einem diesbezüglichen Anfechtungsantrag an den Verfassungsgerichtshof sieht.

Durch den angefochtenen Bescheid sind daher keine Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, "den Akt an den ... Verfassungsgerichtshof abzutreten", war als unzulässig zurückzuweisen, weil eine derartige Abtretung in der Rechtsordnung nicht vorgesehen ist.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050150.X00

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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