TE Vwgh Beschluss 1992/11/10 92/05/0118

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache der N-Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. April 1992, Zl. BauR-010787/1-1992 Gr/Vi, betreffend die Zurückweisung eines Devolutionsantrages in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluß vom 31. Mai 1990, Zl. 90/09/0040, und die darin zitierte Vorjudikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, daß auch eine stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Gegenstand des dem angefochtenen aufsichtsbehördlichen Bescheid zugrundeliegenden Bescheides des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 24. Februar 1992 war ausschließlich die - auch von der belangten Behörde verneinte - Frage der Zulässigkeit des Antrages der Beschwerdeführerin vom 23. Jänner 1992 auf Übergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich ihres bei der Behörde erster Instanz anhängigen Bauansuchens vom 12. Juni 1991. Diesem Bauansuchen wurde jedoch mittlerweile auf Grund eines neuerlichen Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 2. Juli 1992 Folge gegeben, weshalb die Frage der Zulässigkeit des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin vom 23. Jänner 1992, mit welcher sich der angefochtene Bescheid auseinandergesetzt hat, nur mehr von theoretischer Bedeutung ist. Die Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist also für die Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden, weshalb es auch keines Zurücktretens der Rechtssache in die Lage vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bedarf (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 27. Juni 1990, Zl. 90/03/0097).

Zu der in der Antwort der Beschwerdeführerin auf eine diesbezügliche hg. Anfrage abgegebenen Erklärung, die Beschwerde "unter der Bedingung" zurückzuziehen, "daß die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei auf jeden Aufwandersatz verzichten", ist festzustellen, daß eine bedingte Zurückziehung der Beschwerde unzulässig ist (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 161).

Im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, die nicht durch eine formelle Klaglosstellung herbeigeführt worden ist, haben gemäß § 58 VwGG die Parteien den ihnen jeweils erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Ein Aufwandersatz kommt daher nicht in Betracht (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

Schlagworte

Beschwerde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050118.X00

Im RIS seit

10.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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