TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/11 92/02/0182

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Februar 1992, Zl. VI/2-310/3-1992, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, sich am 27. Juli 1990 um 7,00 Uhr in der Unfallambulanz des Krankenhauses in Eisenstadt, Esterhazygasse 26, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, daß er zuvor in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Dadurch habe er eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

1. Zum Vorwurf, hinsichtlich der Tat sei Verfolgungsverjährung eingetreten, ist darauf hinzuweisen, daß die Erstbehörde, die Bundespolizeidirektion Eisenstadt, an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ein mit 20. Dezember 1990 datiertes Rechtshilfeersuchen gerichtet hat, welches am 27. Dezember 1990 bei dieser Behörde einlangte. Dieses Rechtshilfeersuchen weist alle wesentlichen Sachverhaltselemente der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf. Da es innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs. 2 VStG abgefertigt wurde, ist es eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindernde Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG.

2. Daß vor Ergehen der unter 1. genannten Verfolgungshandlung die belangte Behörde ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 5 Abs. 6 StVO 1960, ebenfalls begangen am 27. Juli 1990, um 7,00 Uhr in dem in Rede stehenden Krankenhaus, gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG eingestellt hat, hinderte die Erstbehörde nicht, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 einzuleiten und hinderte in der Folge auch die belangte Behörde nicht an der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Die Verweigerung einer Atemluftprobe und die Verweigerung einer Blutabnahme stellen zwei verschiedene Tatbestände dar, die durch zu unterscheidende Verhaltensweisen des Täters verwirklicht werden. Es wurde also nicht derselbe Sachverhalt, wie er dem eingestellten Verwaltungsstrafverfahren zugrunde lag, neuerlich zum Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens gemacht.

3. Wenn der Beschwerdeführer schließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, es sei kein amtsärztliches Gutachten darüber eingeholt worden, ob er sich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe in einem Zustand befunden habe, in dem er diese Aufforderung habe verstehen können (er habe bei dem vorangegangenen Verkehrsunfall u.a. eine Gehirnerschütterung erlitten und "Ausfallserscheinungen" aufgewiesen), so ist es auch diesem Vorbringen versagt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Die belangte Behörde stützte die Annahme der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der Verweigerung der Atemluftprobe vor allem auf die Zeugenaussage des Arztes, der den Beschwerdeführer nach seiner Einlieferung in das Krankenhaus behandelt hat und der bei der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe anwesend war, somit auf die Aussage eines sachverständigen Zeugen. Es ist jedenfalls nicht unschlüssig, sich auf diese sachverständige Zeugenaussage zu stützen und die Einholung eines Gutachtens eines Arztes, der bei der Tat nicht anwesend war und daher keine Beobachtungen hinsichtlich der Verfassung des Beschwerdeführers zur Tatzeit gemacht hat, zu unterlassen.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Alkotest Verweigerung Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020182.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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