TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/11 92/02/0048

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Oktober 1991, Zl. I/7-St-0-9115, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Dadurch habe er eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

1. Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß sich der Beschwerdeführer am Tatort zur Tatzeit geweigert habe, der Aufforderung der amtshandelnden Sicherheitswachebeamten Folge zu leisten, im Streifenwagen in ein näher bezeichnetes Wachzimmer mitzukommen, um dort die Atemluftprobe abzulegen.

Der Beschwerdeführer bestreitet das nicht. Er vertritt aber die Auffassung, daß er zwar verpflichtet gewesen sei, der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe in einem Wachzimmer zu entsprechen und sich zu diesem Zweck dorthin zu begeben, daß er aber nicht verpfllichtet gewesen sei, in den Streifenwagen einzusteigen und mit den Sicherheitswachebeamten in das Wachzimmer zu fahren. Im übrigen sei das von den Sicherheitswachebeamten genannte Wachzimmer nicht das zum Tatort nächstgelegene gewesen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Ablegung eines Alkotestes aufgeforderte Person nicht bestimmen, wo die Untersuchung stattfinden soll. Dies ist vielmehr Sache der Straßenaufsichtsorgane. Sie haben die betreffende Person so rasch wie möglich der Untersuchung zuzuführen, um Verfälschungen und Verschleierungen tunlichst hintanzuhalten. Den Anordnungen der Straßenaufsichtsorgane ist daher - zumindest im Rahmen der Zumutbarkeit - Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die angeordnete Beförderung im Streifenwagen in ein Wachzimmer (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1992, Zl. 91/02/0157). Gründe für die Unzumutbarkeit tut der Beschwerdeführer keine dar. Auch wenn das von den Straßenaufsichtsorganen genannte Wachzimmer nicht das dem Anhalteort nächstgelegene wäre, würde das nichts ändern, zumal sich nicht in jedem Wachzimmer ein Alkomatgerät befinden muß. Im übrigen besteht ein Wahlrecht des angehaltenen Fahrzeuglenkers zwischen der Ablegung einer Atemluftprobe und der Durchführung einer klinischen Untersuchung vor einem Amtsarzt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1987, Zl. 87/03/0052). Die belangte Behörde konnte daher die Weigerung des Beschwerdeführers, im Streifenwagen in das von den Sicherheitswachebeamten angegebene Wachzimmer mitzukommen, als Verweigerung der Atemluftprobe im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 werten.

2. Die Unterlassung der vom Beschwerdeführer vermißten Einvernahmen von Zeugen kann schon deswegen keinen wesentlichen, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel darstellen, weil die Zeugen vom Beschwerdeführer zur Bestätigung der Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung geführt worden sind, aber - wie dargetan - auch auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahmen der Schuldspruch dem Gesetz entspräche.

3. Was die Strafbemessung anlangt, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, daß die belangte Behörde einen Ermessensfehler in dem Sinne begangen hätte, daß die verhängte Strafe dem Sinn des Gesetzes widerspräche. Diese Strafe liegt im untersten Bereich des von S 8.000,-- bis

S 50.000,-- reichenden Strafrahmens. Den von der belangten Behörde anerkannten Milderungsgrund der Unbescholtenheit und das von ihr angenommen niedrigere Einkommen ließen zwar eine erheblich höhere Strafe als gegen den Sinn des Gesetzes verstoßend erscheinen. Es kann der belangten Behörde aber nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Verhängung einer niedrigeren Strafe für Fälle vorbehalten hat, in denen noch weniger für eine höher zu bemessende Strafe spricht.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Alkotest VerweigerungAlkotest WahlrechtAlkotest Zeitpunkt OrtAlkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020048.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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