TE Vfgh Beschluss 1990/6/11 B431/90

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Veröffentlicht am 11.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

Nö GVG 1989 ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit; Zurückweisung der Berufung der Antragstellerin zu Recht. Im vorliegenden Fall hat die Grundverkehrs-Bezirkskommission mit Bescheid vom 21. August 1989 festgestellt, daß die Übertragung des Eigentums an die Meistbietende dem Nö. GVG 1989 entspricht. Demgemäß kommt der Einschreiterin ein Berufungsrecht gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz nicht zu.

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Grundverkehrs-Bezirkskommission St. Pölten sprach mit Bescheid vom 21. August 1989, Z9-G-89478, aus, daß die Übertragung des Eigentums in einer näher bezeichneten Versteigerungssache an die Einschreiterin (als Meistbietende) den Bestimmungen des Nö. Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. 6800-0, (im folgenden: Nö. GVG 1989) entspricht.

Die dagegen von der Einschreiterin erhobene Berufung wies die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Nö. Landesregierung mit Bescheid vom 6. Februar 1990, Z VI/4-GV-Sch-4, unter Berufung auf §22 lita Nö. GVG 1989 als unzulässig zurück.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigte Eingabe der Einschreiterin und behauptet die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums; in der Folge beantragte die Einschreiterin weiters die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssache.

II. 1. Nach §22 lita Nö. GVG 1989 kommt dem Meistbieter ein Berufungsrecht nur dann zu, wenn die Grundverkehrs-Bezirkskommission gemäß §17 Abs4 Nö. GVG 1989 ausspricht, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden diesem Gesetz widerspricht. Im vorliegenden Fall hat die Grundverkehrs-Bezirkskommission mit Bescheid vom 21. August 1989 festgestellt, daß die Übertragung des Eigentums an die Meistbietende dem Nö. GVG 1989 entspricht. Demgemäß kommt der Einschreiterin ein Berufungsrecht gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz nicht zu. Die belangte Behörde hat die Berufung daher zu Recht zurückgewiesen (vgl. zB VfSlg. 11.214/1987).

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es auch ausgeschlossen, daß die Einschreiterin durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder - da Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides weder vorgebracht wurden noch der Verfassungsgerichtshof solche hegt - wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden ist (vgl. auch dazu VfSlg. 11.214/1987).

2. Damit erweist sich die von der Einschreiterin angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtlos, sodaß ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen war.

III. Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B431.1990

Dokumentnummer

JFT_10099389_90B00431_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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