TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/11 92/02/0243

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des J in G, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. Juni 1992, Zl. MA 64-11/845/91/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 25. Oktober 1989 um 01.25 Uhr, nachdem er um 01.15 Uhr in Wien 23, A 2 Richtung Süden vor der Stadtgrenze ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt habe, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde ermächtigtes Organ geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet hätte werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2a lit. b und § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer behauptet, der Tatort sei nicht in Wien, sondern in Niederösterreich gelegen gewesen. Der vom Beschwerdeführer beantragte Lokalaugenschein hätte dazu dienen sollen, an Ort und Stelle klären zu können, ob der schon in der Anzeige angegebene Ort "auf Höhe Ketzergasse" bereits in Niederösterreich liege; die Einvernahme des Zeugen P. hätte "genau zu diesem Thema" erfolgen sollen.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Der Aufnahme eines Beweises dahin, daß die A 2 auf "Höhe Ketzergasse" in Niederösterreich gelegen ist, bedurfte es deshalb nicht, weil es um diesen Abschnitt der A 2 gar nicht mehr ging. Die beiden eingeschrittenen Polizeibeamten haben nämlich im Verwaltungsverfahren klargestellt, daß die erwähnte Ortsbezeichnung in der Anzeige irrtümlich erfolgte.

Zu Recht verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (vgl. seine Stellungnahmen vom 6. März und 20. Juni 1990) den Tatort selbst mit "A 2 im Bereiche der Einmündung der A 23" bzw. "Einmündung der A 23 in die A 2" bezeichnet hat. Daß dieser Tatort nicht (mehr) im Gebiet von Wien gelegen sein soll, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die als erste Instanz eingeschrittene Bundespolizeidirektion Wien als örtlich zuständig erachtet.

Die vorliegende - geradezu mutwillige - Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020243.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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