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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des A in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. September 1992, Zl. UVS-03/20/1936/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der StVO, infolge Fehlens eines begründeten Berufungsantrages (§ 63 Abs. 3 AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, in der Berufung sei lediglich auf den "bereits geführten Schriftverkehr in dieser Sache" verwiesen und um einen Termin zur Akteneinsicht zwecks Ausführung der Berufung ersucht worden. Der "Schriftverkehr" in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache bestehe allerdings allein aus einem gegen die Strafverfügung gerichteten Einspruch mit dem Wortlaut "In obiger Angelegenheit erhebe ich Einspruch und beantrage Akteneinsicht".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich "bereits im Zuge der Lenkerauskunft gerechtfertigt", vermag er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Dies deshalb, weil eine Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG Teil des diesbezüglichen Administrativverfahrens und nicht des allenfalls darauf folgenden Verwaltungsstrafverfahrens ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1984, Zl. 84/02/0209). Mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1989, Zl. 89/17/0047, (wonach es zur Begründung einer Berufung genügt, auf den Schriftverkehr "in dieser Sache" zu verweisen) ist für den Beschwerdeführer daher nichts gewonnen. Daß aber vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren bereits ein entsprechendes Vorbringen erstattet worden wäre, wird auch von ihm nicht behauptet.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020303.X00Im RIS seit
19.03.2001