TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/11 92/02/0159

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des D in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Februar 1992, Zl. I/7-St-P-9158, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dadurch habe er eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich zweier weiterer Übertretungen der StVO 1960 ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anfechtung Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützt ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe sich zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 befunden, auf das Ergebnis der Untersuchung des Blutes des Beschwerdeführers auf Alkoholgehalt; die ungefähr eineinhalb Stunden nach der Tat abgenommene Blutprobe habe 1,63 Promille Alkohol enthalten. Rückgerechnet auf die Tatzeit ergebe dies einen Blutalkoholgehalt von 1,81 Promille.

Der Beschwerdeführer hat sich damit verantwortet, daß eine Verwechslung der Blutproben vorgelegen sein müsse, weil ein derart hoher Blutalkoholgehalt von dem von ihm vor der Tat genossenen Alkohol (ein Krügel Bier) nicht herrühren könne. Die belangte Behörde hätte daher die von ihm begehrten Beweisaufnahmen (Erforschung der Blutgruppe der ausgewerteten Blutprobe, Einvernahme von Zeugen über seinen Alkoholkonsum vor der Tat bzw. über seinen Zustand nach der ärztlichen Untersuchung) durchführen müssen.

Der Beschwerdeführer bekämpft damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als der Sachverhalt vollständig erhoben wurde und die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist jedenfalls nicht als unschlüssig zu erkennen. Die belangte Behörde hat sich - auf Grund von ergänzenden Ermittlungen - ausführlich mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Möglichkeit der Verwechslung von Blutproben auseinandergesetzt und diese Möglichkeit ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer bleibt dagegen bei seiner Behauptung, es müsse dessenungeachtet eine Verwechslung vorliegen.

Die belangte Behörde konnte auch - ohne einen wesentlichen Verfahrensfehler zu begehen - von der Einvernahme der vom Beschwerdeführer geführten Zeugen absehen. Die von einem Zeugen wahrgenommene Alkoholkonsummenge ist für die vom Beschwerdeführer tatsächlich genossene Alkoholmenge insofern von geringer Aussagekraft, als es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, daß ein Zeuge präzise Angaben über die von einer anderen Person genossene Alkoholmenge machen kann. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, nach dem der Zeuge mit dem Beschwerdeführer "den ganzen Abend ..... beisammen war", läßt auch in zeitlicher Hinsicht offen, ob es dem Beschwerdeführer nicht doch möglich war, vom Zeugen unbeachtet Alkohol zu sich zu nehmen, insbesondere schon bevor er mit dem Zeugen "beisammen war". Der subjektive Eindruck, den schließlich ein Laie vom Zustand des Beschwerdeführers nach Abschluß der ärztlichen Untersuchung gewonnen hat, ist ebenfalls nicht entscheidend, hat doch der Amtsarzt bei seiner klinischen Untersuchung zwar eine merkbare Alkoholbeeinträchtigung, aber keine Fahruntüchtigkeit festgestellt und sich eine endgültige Beurteilung der Alkoholbeeinträchtigung bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Blutuntersuchung vorbehalten. Der Amtsarzt hat in einer ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, daß die subjektive Befundaufnahme bei der klinischen Untersuchung auf Grund von bestimmten Komponenten, wie etwa der persönlichen Alkoholtoleranz der untersuchten Person, durch die objektive Methode der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes Korrekturen erfahren könne.

Dazu kommt, daß eine Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft mit Alkoteströhrchen eine Verfärbung bis zu einem Millimeter über dem Markierungsring ergeben hat, was den vom Beschwerdeführer angegebenen Alkoholkonsum (ein Krügel Bier, 1 Stunde 20 Minuten vor dem Alkotest) als wenig wahrscheinlich erscheinen läßt.

Ins Leere gehen die Beschwerdeausführungen, mit denen der Beschwerdeführer dartut, daß die von ihm aufgewiesenen Alkoholisierungssymptome keinen Beweiswert für die angenommene Alkoholbeeinträchtigung haben, weil die belangte Behörde diese Annahme ausschließlich auf das Ergebnis der Blutuntersuchung stützte.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist nicht unschlüssig, der ermittelte Sachverhalt in den wesentlichen Punkten vollständig. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020159.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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