TE Vwgh Beschluss 1992/11/11 92/02/0215

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Mai 1992, Zl. UVS-03/20/01263/91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher genannten juristischen Person zu verantworten, daß diese am 5. Dezember 1990 um 21.45 Uhr die Straße und den darüber befindlichen Luftraum in Wien 1, und zwar im Bereich Parkring 2-4, bzw. in den Straßenzügen Zedlitzgasse, Stubenbastei, Postgasse und Fleischmarkt durch Deponieren von Werbezetteln hinter den Wischerblättern dort abgestellter PKW"s ohne die erforderliche Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt habe. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit § 82 Abs. 1 StVO 1960 und in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß § 51 Abs. 5 VStG verletzt worden sei, daß Verfolgungsverjährung eingetreten sei, weil ihm erst im angefochtenen Bescheid die Begehung der Tat als Organ einer juristischen Person zur Last gelegt wurde, daß er mit dem angefochtenen Bescheid einer anderen Tat als im erstinstanzlichen Straferkenntnis für schuldig erkannt worden sei, daß eine andere Arbeitnehmerin der in Rede stehenden juristischen Person die Begehung der Verwaltungsübertretung verschuldet habe, daß der Meldungsleger nicht als Zeuge einvernommen worden sei und daß die Fahrzeuge, an denen die Flugzettel angebracht waren, im Spruch nicht im einzelnen angeführt seien.

Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer keineswegs geltend, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §§ 33a VwGG zukommt. Zum Teil ist der Beschwerdeführer auf das ihn betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 92/02/0188, zu verweisen, zu einem anderen Teil übersieht er Gesetzesnovellen (§ 51 Abs. 5 bzw. Punkt 7 VStG in der Fassung BGBl. Nr. 358/1990), zu einem weiteren Teil ist er in Unkenntnis der hg. Rechtsprechung (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.375/A). Im übrigen schneidet er nur Tatfragen an. Da die verhängte Strafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020215.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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