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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §19 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des J in F, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Juli 1992, Zl. I/7-St-Sch-9185, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem verurteilenden Teil (Punkte 2 und 3 des erstbehördlichen Straferkenntnisses) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 16. Oktober 1989 um 20.23 Uhr im Ortsgebiet von Neunkirchen
2. auf der Schubertstraße in Fahrtrichtung Bahnstraße nächst der Kreuzung mit der Schlemmergasse beim Haus Schubertstraße Nr. 11 nicht so weit rechts gefahren zu sein, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei; 3. von der Schubertstraße kommend bei der Kreuzung mit der Bahnstraße beim Vorschriftszeichen "Halt" nicht vor der Kreuzung angehalten zu haben. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 und nach § 19 Abs. 4 leg. cit. begangen, weshalb über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.
Gleichzeitig wurde das Verwaltungsstrafverfahren wegen einer weiteren Verwaltungsübertretung (Pkt. 1 des Straferkenntnisses erster Instanz) gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG eingestellt.
Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur gegen dessen verurteilenden Teil, richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Aussage des Zeugen K. zugrunde, wonach dieser mit seinem PKW auf der Schubertstraße in Richtung Bahnhof gefahren sei und an der Kreuzung mit der B 17 infolge Rotlichts der Verkehrslichtsignalanlage habe anhalten müssen. Der Beschwerdeführer sei mit seinem PKW auf der B 17 in Richtung stadteinwärts gefahren und an der Kreuzung mit der Schubertstraße nach rechts abgebogen. Als er sich auf der Schubertstraße in Höhe Beethovengasse befunden habe, habe der Zeuge K. bereits Grünlicht für seine Fahrtrichtung gehabt. Der Beschwerdeführer sei mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h, teilweise sogar langsamer gefahren, sodaß der Zeuge K. ihn noch vor der Schlemmergasse habe überholen wollen, was ihm aber nicht gelungen sei, weil der Beschwerdeführer "zick-zack" gefahren sei.
Der Beschwerdeführer hielt bei seinen Vernehmungen am 21. März 1990 und am 17. Mai 1991 der Aussage des Zeugen K. entgegen, es sei, ausgehend von den Angaben dieses Zeugen über die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit im Zusammenhang mit den zurückzulegenden Entfernungen, technisch nicht möglich, daß der Zeuge K. mit seinem Fahrzeug den Beschwerdeführer noch vor der Schlemmergasse eingeholt hätte, wenn er erst nach dem Umschalten der Verkehrslichtsignalanlage auf grün losgefahren sei. Zum Beweis dieses Vorbringens beantragte der Beschwerdeführer beide Male die Einholung des Gutachtens eines verkehrstechnischen Sachverständigen.
Die belangte Behörde kam weder diesem Antrag nach, noch legte sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides dar, aus welchen Gründen sie meinte, von der Durchführung dieses Beweises Abstand nehmen zu können.
Für den Verwaltungsgerichtshof ist ohne nähere Begründung nicht erkennbar, daß der vom Beschwerdeführer beantragte Sachverständigenbeweis von vornherein ungeeignet wäre, den Prozeßstandpunkt des Beschwerdeführers zu stützen. Die begründungslose Unterlassung der Durchführung dieses Beweises bildet daher einen Verfahrensverstoß und es ist nicht auszuschließen, daß bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das auf Zuspruch von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die bereits die Umsatzsteuer umfassende Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020246.X00Im RIS seit
12.06.2001