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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen ein näher beschriebenes Vorgehen von Organen der Stadt Wien bei der Vergabe gemeindeeigener Wohnungen, insbesondere auch gegen die Nichtbehandlung des letzten Ansuchens des Beschwerdeführers um Wohnungszuteilung, ferner gegen sonstige Versäumnisse im Zusammenhang mit seiner Obdachlosigkeit erweist sich als unzulässig.Spruch
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die von G J eingebrachte Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom 3. März 1990 gegen ein näher beschriebenes Vorgehen von Organen der Stadt Wien bei der Vergabe gemeindeeigener Wohnungen, insbesondere auch gegen die Nichtbehandlung seines letzten Ansuchens um Wohnungszuteilung, ferner gegen sonstige Säumnisse im Zusammenhang mit seiner Obdachlosigkeit erweist sich als unzulässig, weil es sich bei dem gerügten Verhalten um keine Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art144 Abs1 B-VG handelt, die vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbar wären.
2.1. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos ist, mußte der unter einem mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).
2.2. Die Beschwerde selbst war wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
3. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B438.1990Dokumentnummer
JFT_10099389_90B00438_00