TE Vwgh Beschluss 1992/11/11 92/02/0275

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z4;
GVG Vlbg 1977 §15 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache der N in H, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Vorarlberger Grundverkehrssenates vom 15. Juli 1992, Zl. GVS-410-1003, betreffend Verweigerung der Parteistellung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 3. Juli 1990 erteilte die Vorarlberger Grundverkehrs-Landeskommission einem zwischen dem Sohn der Beschwerdeführerin und einem Dritten abgeschlossenen Erwerbsgeschäft über ein näher bezeichnetes Grundstück die grundverkehrsbehördliche Genehmigung unter Vorschreibung der Auflage, die Hälfte eines näher bezeichneten Hauses müsse weiterhin den Eltern des Beschwerdeführers für Wohnzwecke zur Verfügung gestellt werden. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, ihr in dem zum Bescheid vom 3. Juli 1990 führenden Verfahren Parteistellung einzuräumen, ihr diesen Bescheid zuzustellen und in eventu diesen Bescheid für nichtig zu erklären. Mit Bescheid vom 29. April 1992 wies die Grundverkehrs-Landeskommission diesen Antrag ab. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Juli 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1977 (in der Folge: GVG) abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 GVG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Landeskommission in oberster Instanz der Grundverkehrssenat. Seine Bescheide sind endgültig und unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle besteht der Grundverkehrssenat aus dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und sieben Beisitzern, von denen zwei aus dem Kreis der Richter des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch zu bestellen sind. Die Mitglieder des Grundverkehrssenates sind nach dieser Bestimmung in Ausübung dieses Amtes an keine Weisung gebunden.

In Anbetracht dieser Rechtslage handelt es sich bei dem Vorarlberger Grundverkehrssenat um eine Kollegialbehörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG. Da überdies die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist, ist somit gegen Entscheidungen des Vorarlberger Grundverkehrssenates eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020275.X00

Im RIS seit

11.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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