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21/03 GesmbH-Recht;Norm
GmbHG §18;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. April 1992, Zl. MA 64-10/614/91/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als ein gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ" einer näher bezeichneten juristischen Person (Gesellschaft m.b.H.) "zu verantworten, daß am 7.12.1989 um 14.30 Uhr die Straße und der darüber befindliche Luftraum in Wien 1, Seilerstätte, von der Schwarzenbergstraße bis zur Johannesgasse sowie von der Schwarzenbergstraße bis zur Hegelgasse, durch das Anbringen von Flugzetteln an den Scheibenwischern abgestellter Fahrzeuge, die für das Lokal ... warben, zu anderen Zwecken als denen des Straßenverkehrs benützt wurden, ohne daß dafür eine behördliche Bewilligung eingeholt worden ist". Dadurch habe er eine Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit § 82 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer rügt die Fassung des Spruches des angefochtenen Bescheides; er macht auch den Eintritt der Verfolgungsverjährung geltend.
Wesentliche Sachverhaltselemente einer Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit § 82 Abs. 1 StVO 1960 sind die Art und Weise der Benützung von Straße und darüberliegendem Luftraum sowie das Nichtvorliegen einer Bewilligung für diese Benützung. Die einzige in Betracht kommende Verfolgungshandlung stellt die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk, vom 8. Februar 1990 dar; der Spruch dieser Strafverfügung lautet:
"Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener der ... Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß diese am 7.12.1989 um
14.30 Uhr die Straße in Wien 1, Seilerstätte, von Schwarzenbergstraße bis Johannesgasse, sowie Schwarzenberstraße bis Hegelgasse durch das Anbringen von Flugblättern, (das Lokal ... bewerbend) ohne die erforderliche Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt hat". Mit dieser Verfolgungshandlung hat die Erstbehörde eindeutig klargestellt, welchen Tatvorwurf sie gegen den Beschwerdeführer erhebt. Das Anbringen von Flugzetteln mit werbendem Inhalt dient zweifelsfrei verkehrsfremden Zwecken, und zwar gleichgültig, wo sie angebracht werden (ob auf der Straße selbst oder auf dort befindlichen Gegenständen). Schon gar nicht bedurfte es daher einer konkreten Bezeichnung jener Kraftfahrzeuge, hinter deren Scheibenwischern Flugzettel angebracht worden waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keine Bedenken gegen die Umschreibung des Tatortes mit zwei Straßenzügen, die in stumpfem Winkel ineinander übergehen (Seilerstätte und Schwarzenbergstraße), jeweils bis zu einer einmündenden Querstraße (Johannesgasse bzw. Hegelgasse; vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0087, wonach als Tatortumschreibung auch "im Bereich des D. Platzes" ausreichend ist). Es ist klar, daß der Tatvorwurf lautet, die Anbringung der Flugzettel sei in diesen Straßenzügen erfolgt; ob auf beiden Straßenseiten und auf wievielen Fahrzeugen ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Daraus ergibt sich aber, daß der - oben wiedergegebene - Spruch des angefochtenen Bescheides nicht gegen § 44a Z. 1 VStG verstößt, weil er jedenfalls alle wesentlichen Sachverhaltselemente erfaßt. Im übrigen hat der Beschwerdeführer nie behauptet, sich nicht darüber im klaren zu sein, was ihm zur Last gelegt wird, oder daß er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre.
Eine Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit § 82 Abs. 1 StVO 1960 ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem das Gesetz das Verschulden des Täters als gegeben ansieht, aber die Glaubhaftmachung, daß den Beschuldigten kein Verschulden trifft, zuläßt (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG). Diesbezüglich hat der Beschuldigte selbst initiativ zu werden. Eine solche Initiative hat der Beschwerdeführer nach der Aktenlage nicht ergriffen. Er behauptet auch nicht, daß die in Rede stehende Werbetätigkeit ohne sein Wissen oder gar gegen seinen Willen erfolgt sei. Daß er ausdrücklich angeordnet hätte, die Zettel nicht an abgestellten Fahrzeugen anzubringen, konnte er nicht glaubhaft machen, weil die von ihm in diesem Zusammenhang geführte Zeugin (eine seinerzeitige Mitgeschäftsführerin) ausdrücklich ausgesagt hat, der Beschwerdeführer habe ihr die Art und Weise der Verteilung der Flugzettel überlassen. Für die belangte Behörde bestand keine Veranlassung, die Zeugin ein zweites Mal zu diesem Thema zu vernehmen. Sie konnte vielmehr in freier Beweiswürdigung dem Inhalt der Zeugenaussage und nicht der Verantwortung des Beschwerdeführers folgen, ohne daß die Schlüssigkeit ihrer Beweiswürdigung in Frage gestellt worden wäre.
3. Welches Ergebnis die vom Beschwerdeführer vermißte Einvernahme des Anzeigers (des Meldungslegers) erbracht hätte, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Schon deswegen ist die Unterlassung dieses Ermittlungsschrittes kein wesentlicher Verfahrensmangel.
4. Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der betreffenden Gesellschaft m.b.H.; daß daneben noch andere Geschäftsführer bestellt waren, ist für die Rechtmäßigkeit der Bestrafung des Beschwerdeführers ohne Bedeutung, hat er doch nie vorgebracht, daß ein Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt gewesen sei.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020188.X00Im RIS seit
12.06.2001