TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/11 92/10/0162

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;

Norm

NatSchG NÖ 1977 §18 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §18 Abs5;
NatSchV NÖ 1978 §2 Abs41 idF 5500/13-13;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde

1. des C E und 2. der J E, beide in X, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Juni 1992, Zl. II/3-3036-39/6, betreffend Entschädigung nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Juni 1992, der an die Beschwerdeführer gerichtet ist, lautet auszugsweise wie folgt:

"Über Ihren fristgerechten Antrag vom 15.01.1991 um Entschädigung nach dem NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500-3, wird wie folgt entschieden:

Spruch

Gemäß § 18 Abs. 2 und 5 des NÖ Naturschutzgesetzes wird Ihnen zur Abgeltung der vermögensrechtlichen Nachteile aufgrund der Verordnung über die Naturschutzgebiete, LGBl.5500/13-13, vom 18. Jänner 1989, für Ihre von der Erklärung zum Naturschutzgebiet betroffenen Grundstücke entsprechend der Planbeilage zur Verordnung (Beilage C) - im Ausmaß von 160,86 ha auf Grundlage der Amtssachverständigengutachten vom 7.6.1991 (Forstwirtschaft, Beilage A) und 9.8.1991 (Landwirtschaft, Beilage B) eine jährliche Entschädigung, rückwirkend ab 1989 jeweils bis 30. Juni eines jeden Jahres, wertgesichert auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten monatlichen Index der Verbraucherpreise auf Basis der Verbraucherpreise 1986 wertbezogen, in der Höhe von insgesamt S 121.884,-- zuzüglich Umsatzsteuer, gewährt (Gebiete A, B, C, S 113.684,-- Gebiete D S 8.200,--).

Die Gutachten und Pläne, als Beilagen A, B und C bezeichnet, bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. ..."

Die im Spruch genannte und dem angefochtenen Bescheid angeschlossene Beilage C ist eine Ablichtung der Planbeilage zur Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung LGBl. 5500/13-18 "Anlage zu § 2 Abs. 41 Teil 1 Naturschutzgebiet Thayatal, KG Hardegg, Merkersdorf, Umlauf und Niederfladnitz (alle Stadtgemeinde Hardegg)" in der die Gebiete A, A1, B, C und D graphisch ausgewiesen sind. Diese Planbeilage trägt den Stempelaufdruck "Auf diesen Plan bezieht sich der ha Bescheid vom 24. Juni 1992 GZ II/3-3036-39/6".

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf widerspruchsfreie Festlegung der durch die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung betroffenen Liegenschaften gemäß § 18 Abs. 2 und 8 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-0 in Verbindung mit der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über die Naturschutzgebiete, LGBl. 5500/13-13, verletzt. § 2 Abs. 41 der zuletzt genannten Verordnung vom 18. Jänner 1989 habe in der damaligen Fassung gelautet:

"Naturschutzgebiet "Thayatal": Das Naturschutzgebiet umfaßt die in der Anlage ausgewiesenen Grundflächen (Gebiete A, B, C und D) in den KG Hardegg, Merkersdorf, Umlauf und Niederfladnitz (alle Stadtgemeinde Hardegg)".

Durch diese Verordnung seien die im Miteigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundflächen in der KG Umlauf im Ausmaß von 67,65 ha sowie in der KG Niederfladnitz im Ausmaß von 464,18 ha betroffen. Am 15. Jänner 1991 hätten die Beschwerdeführer an die Niederösterreichische Landesregierung den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung der sich aus der Verordnung LGBl. 5500/13-13 ergebenden Ertragsminderungen, Erschwernisse der Wirtschaftsführung und Einschränkung der Bewirtschaftungs- und Nutzungsmöglichkeiten gestellt. Durch Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung, LGBl. 5500/13-18, in Kraft getreten am 10. April 1992, sei § 2 Abs. 41 der vorhin genannten Verordnung wie folgt neu gefaßt worden:

"Das Naturschutzgebiet umfaßt die Thaya im Gemeindegebiet von Hardegg und die in der Anlage ausgewiesenen Grundflächen (Gebiete A, A1, B, C und D) in den Katastralgemeinden Hardegg, Merkersdorf, Umlauf und Niederfladnitz (alle Stadtgemeinde Hardegg)".

Die Verordnung LGBl. 5500/13-18 habe der Verordnung LGBl. 5500/13-13 insoweit derogiert, als der Fluß Thaya im Gemeindegebiet von Hardegg, somit ein Gebiet A1, zusätzlich in die Naturschutzflächen einbezogen worden sei. Durch diese erweiterte Unterschutzstellung seien Uferparzellen (Flußgrund) der Beschwerdeführer insgesamt im Ausmaß von 19,58 ha betroffen. Sodann heißt es in der Beschwerde weiter:

"Ungeachtet der Erwähnung der Verordnung LGBl 5500/13-13 im Spruch des Bescheides ergibt sich aus der im Spruch angeführten Beilage C, daß sich die von der belangten Behörde zugestandene Entschädigung auf die Verordnung LGBl 5500/13-18 bezieht, somit auch auf die Flußgrundstücke der Beschwerdeführer.

Aufgrund dieser WIDERSPRÜCHLICHKEIT ist der bekämpfte Bescheid daher RECHTSWIDRIG. Er bezieht sich nämlich sowohl auf die Verordnung LGBl 5500/13-13, die im Zeitpunkt seiner Erlassung gar nicht mehr in Geltung stand, als auch auf die nunmehr in Geltung stehende Verordnung LGBl 5500/13-18. Dadurch wird wohl auch über die Teilfläche A1 meritorisch entschieden. Gemäß § 18 Abs. 7 NÖ NschG steht es den Beschwerdeführern offen, die Festsetzung der Höhe der Entschädigung durch das Bezirksgericht der gelegenen Sache zu begehren. Mit dem Einlangen des Antrags bei Gericht wird der bekämpfte Bescheid (aber nur) HINSICHTLICH DER FESTSETZUNG DER ENTSCHÄDIGUNG AUßER KRAFT TRETEN (§ 18 Abs. 7 2. Satz NÖ NschG).

Es ist aber den Beschwerdeführern verwehrt, im Antrag auf gerichtliche Überprüfung auch die Widersprüchlichkeit des bekämpften Bescheides dadurch zu beheben, daß nunmehr vor Gericht auch die Festsetzung der Entschädigung für die durch den bekämpften Bescheid gesetzeswidrigerweise einbezogene Teilfäche A1 begehrt wird. Denn bezüglich dieser Teilfläche bedarf es eines weiteren Antrages auf behördliche Entschädigungsfestsetzung (§ 18 Abs. 5 NÖ NschG). Welche numerische Festlegung bezüglich der Entschädigungshöhe das Gericht auch immer treffen wird, diese wird sich jedenfalls nicht auf die Erweiterungsfläche A1 gemäß Verordnung LGBl 5500/13-18 beziehen können.

Darüberhinaus ist den Beschwerdeführern aber auch ein weiterer Antrag an die NÖ Landesregierung betreffend die Festsetzung der Entschädigung für die Teilfläche A1 verwehrt. Diesem steht die Rechtskraft des bekämpften Bescheides entgegen. Dies bedeutet im Ergebnis, daß die Teilfläche A1 (bzw. die von dieser umfaßten Liegenschaften) nicht entschädigt werden kann."

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Wortlaut des § 2 Abs. 41 der in Rede stehenden Verordnung wurde in den Fassungen LGBl. 5500/13-13 und LGBl. 5500/13-18 von den Beschwerdeführern zutreffend wiedergegeben (oben Punkt 1.2.).

Zutreffend gehen die Beschwerdeführer ferner davon aus, daß der bescheidmäßige Abspruch über eine nicht beantragte Entschädigung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würde. Es muß allerdings die Frage gestellt werden, ob über die vom Antrag der Beschwerdeführer nicht umfaßten Flächen im Gebiet A1 überhaupt abgesprochen worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nun der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn sie meinen, ungeachtet der Erwähnung der Verordnung LGBl. 5500/13-13 im Spruch des Bescheides ergebe sich aus der im Spruch angeführten Beilage C, daß sich die von der belangten Behörde zugestandene Entschädigung auf die Verordnung LGBl. 5500/13-18 beziehe, somit auch auf die Flußgrundstücke der Beschwerdeführer; dadurch werde - nach Ansicht der Beschwerdeführer - wohl auch über die Teilfläche A1 meritorisch entschieden. Der angefochtene Bescheid sei in sich widersprüchlich und rechtswidrig.

Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Nach dem klaren Wortlaut des den Spruch einleitenden Satzes hat die Behörde über "Ihren Antrag", also den Antrag der Beschwerdeführer, der die Grundfläche A1 NICHT umfaßte, abgesprochen. Auch aus dem Spruch selbst geht dies mit Klarheit hervor, wenn darin eine jährliche Entschädigung "in der Höhe von insgesamt S 121.884,-- zuzüglich Umsatzsteuer, gewährt (Gebiete A, B, C, S 113.684,-- Gebiete D S 8.200,--)" wird. Damit bringt der Spruch klar zum Ausdruck, daß nur Flächen aus den Gebieten A, B, C und D erfaßt sind. Auch bezieht sich die im Spruch zitierte Verordnungsfassung LGBl. 5500/13-13 auf diese eben bezeichneten Gebiete. Das Gebiet A1 findet sich erst in der späteren Verordnungsfassung LGBl. 5500/13-18. Daß nun in der einen Spruchbestandteil bildenden Planbeilage (Beilage C) die Gebiete nach der Verordnungsfassung LGBl. 5500/13-18 dargestellt sind, ist gewiß nicht zweckmäßig und dürfte auf einen Irrtum zurückzuführen sein. Wäre es auch klarer gewesen, die (alte) Planbeilage in der Fassung LGBl. 5500/13-13 anzuschließen - unrichtig ist auch die Verweisung auf die tatsächlich angeschlossene (neue) Planbeilage nicht, weil die Gebiete A bis D, in denen die zu entschädigenden Flächen liegen, in beiden Beilagen ident dargestellt sind und die Verweisung auf die (neue) Planunterlage nicht besagt, daß AUCH die im Wortlaut des Spruches gar nicht erfaßten Flußparzellen im Gebiet A1 Gegenstand der zugesprochenen Entschädigung sein sollten. Es sollte eben nur hinsichtlich der Lage der relevanten Gebiete A, B, C und D auf die Planbeilage verwiesen werden.

Der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte normative Widerspruch innerhalb des Spruches des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor. Ein Abspruch über Flächen, die vom Entschädigungsantrag vom 15. Jänner 1991 nicht umfaßt sind, ist mit dem angefochtenen Bescheid nicht erfolgt.

2.3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100162.X00

Im RIS seit

11.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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