TE Vwgh Beschluss 1992/11/11 92/02/0284

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. Mai 1992, Zl. UVS-03/16/00086/91, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es als Geschäftsführer einer näher genannten juristischen Person zu verantworten zu haben, daß diese zu zwei bestimmten Zeitpunkten die Straße und den darüber befindlichen Luftraum "in Wien 1., und zwar auf der gesamten Länge des Stubenring 1 in der Nebenfahrbahn" bzw. "in Wien 1., und zwar im gesamten Bereich der Elisabethstraße zwischen Kärntner Straße und Operngasse" durch das Anbringen von Flugzetteln an parkenden Fahrzeugen bzw. durch das Hinterlegen von gelben Zetteln an den Windschutzscheiben ohne die erforderliche Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt zu haben. Über ihn wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von S 1.000,-- bzw. von S 3.000,-- verhängt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß § 51 Abs. 5 VStG verletzt worden sei, daß Verfolgungsverjährung eingetreten sei, weil ihm erst im angefochtenen Bescheid die Begehung der Tat als Organ einer juristischen Person zur Last gelegt wurde, daß der Tatort nicht hinlänglich beschrieben sei, daß als Tatzeit nicht der Zeitpunkt der Anbringung der Flugzettel, sondern der Zeitpunkt der Wahrnehmung durch den Meldungsleger genannt sei, daß die Stelle der Anbringung der Flugzettel an den Fahrzeugen nicht genannt sei, daß die Sicherheit des Straßenverkehrs im Spruch keine Erwähnung finde, daß eine andere Arbeitnehmerin der juristischen Person das Verschulden trage, daß im Spruch die einzelnen Kraftfahrzeuge, an denen die Flugzettel angebracht waren, nicht konkret bezeichnet seien, daß der Meldungsleger nicht als Zeuge vernommen worden sei sowie daß die Verwaltungsstrafen ohne erkennbaren Grund in unterschiedlicher Höhe festgelegt worden seien.

Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer keineswegs geltend, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Zum Teil ist der Beschwerdeführer auf das ihn betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 92/02/0188, zu verweisen, zu einem anderen Teil übersieht er Gesetzesnovellen (§ 51 Abs. 5 bzw. 7 VStG in der Fassung BGBl. Nr. 358/1990), zu einem weiteren Teil ist er in Unkenntnis der hg. Rechtsprechung (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.375/A). Im übrigen bekämpft er nur Tatfragen bzw. Ermessensentscheidungen. Da die verhängten Geldstrafen S 10.000,-- nicht übersteigen, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht und die Behandlung der - die Grenze der Mutwilligkeit streifenden - Beschwerde abgelehnt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020284.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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