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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §61 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400-11, mangels Legitimation; Zumutbarkeit des VerwaltungsrechtswegesSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller - er steht dem Antragsvorbringen zufolge als Primararzt des a.ö. Krankenhauses Zwettl in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Zwettl - begehrt mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten (Individual-)Antrag, §61 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400-11, als verfassungswidrig aufzuheben und legt seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung näher dar.
Die angefochtene Vorschrift und die - hier gleichfalls relevanten - Bestimmungen der §§56 und 60 GBDO haben folgenden Wortlaut:
"§56
Dauernder Ruhestand
(1) Der Gemeindebeamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.
(2) Der Gemeindebeamte wird durch Gemeinderatsbeschluß in den dauernden Ruhestand versetzt:
a)
über Ansuchen des Gemeindebeamten, wenn ein Anspruch gemäß §60 vorliegt;
b)
vom Amts wegen unter der Voraussetzung des §61 und des §63 Abs7."
"§60
Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand
Der Gemeindebeamte, der bereits eine zehnjährige, für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstzeit zurückgelegt hat, hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand,
a)
wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist;
b)
wenn er das 60. Lebensjahr überschritten hat, auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit;
c)
wenn er als weiblicher Gemeindebeamter der Dienstzweige 48, 50, 60, 63, 64 und 65 Anspruch auf den vollen Ruhegenuß und das 55. Lebensjahr überschritten hat.
§61
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
Gemeindebeamte, bei denen die Voraussetzungen nach §60 vorliegen, können, wenn sie Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erlangt haben (§58), nach Beratung mit der Personalvertretung auch von Amts wegen in den dauernden Ruhestand versetzt werden."
2. Zur Begründung seiner Antragslegitimation bringt der Antragsteller im wesentlichen folgendes vor:
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Zwettl habe dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. August 1989 mitgeteilt, daß bei Primarärzten nach Erreichen der in §60 GBDO festgesetzten Altersgrenze der Eintritt in den dauernden Ruhestand angestrebt werden solle; diese Vorgangsweise solle auch im Falle des Antragstellers eingehalten werden. Der Antragsteller habe daraufhin dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Zwettl mit Schreiben vom 12. September 1989 mitgeteilt, daß er keinen Anlaß sehe, seine Versetzung in den dauernden Ruhestand zu beantragen. In weiterer Folge habe der Antragsteller davon Kenntnis erlangt, daß eine Ausschreibung der Neubesetzung des Dienstpostens des Krankenhauses Zwettl, auf den er ernannt worden sei, stattgefunden habe. Der Antragsteller sei bisher noch nicht von Amts wegen in den dauernden Ruhestand versetzt worden; aufgrund der dargelegten Umstände könne dies jedoch für die nächste Zeit nicht ausgeschlossen werden. Damit greife die angefochtene Gesetzesbestimmung unmittelbar in seine Rechtssphäre ein, da die Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen ab Erreichung seines 60. Lebensjahres für die folgenden fünf Jahre "ständig als 'Damoklesschwert' über (ihm) hängen würde". Es sei ihm auch nicht zumutbar, einen Bescheid über die Versetzung in den dauernden Ruhestand zu erwirken, um diesen Bescheid sodann im Rechtsmittelweg zu bekämpfen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 10.511/1985).
2. Ein solcher Weg ist hier gegeben. Die Versetzung des Antragstellers in den dauernden Ruhestand von Amts wegen nach §61 GBDO hätte mit Bescheid zu erfolgen, der gemäß §56 Abs2 litb dieses Gesetzes eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses bedürfte. Dem Antragsteller stünde es frei, einen solchen Bescheid nach Erschöpfung des Instanzenzuges (wozu auch die Erhebung einer Vorstellung gehört; vgl. dazu etwa VfSlg. 8773/1980 mwH) beim Verfassungsgerichtshof in Beschwerde zu ziehen und in deren Rahmen die gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung sprechenden Bedenken darzulegen.
3. Der Antrag war somit mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen, was nach §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag Dienstrecht, Ruhestandsversetzung dauerndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:G108.1990Dokumentnummer
JFT_10099388_90G00108_00