TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/12 92/18/0410

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Index

21/01 Handelsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

HGB §48;
HGB §50;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des F in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12. August 1992, Zl. 13/204-6/1991, betreffend Übertretungen der AAV, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 11. November 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als im Hinblick auf die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch eine namentlich angeführte Aktiengesellschaft in deren (örtlich umschriebenen) Niederlassung in Innsbruck Bevollmächtigter zu verantworten, daß in diesem Betrieb näher angeführte arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften (der AAV) außer acht gelassen wurden; über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung änderte die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. August 1992 den Spruch unter anderem dahin, daß der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen "nicht als Bevollmächtigter" im Hinblick auf die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch die erwähnte Aktiengesellschaft, sondern als auf Grund der Satzung "zur Vertretung nach außen berufener Prokurist" zu verantworten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, er hätte in seiner Eigenschaft als Prokurist nicht im Grunde des § 9 Abs. 1 VStG zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Damit ist er im Recht: Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 90/19/0532), daß einem Prokurist nicht Organstellung zukommt, weshalb er nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zählt. In diesem Zusammenhang wird auf die ausführlichen Darlegungen in den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom 18. März 1986, Zl. 85/10/0089 (= Slg. Nr. 12 079/A, nur Rechtssatz) gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Auch aus dem von der belangten Behörde in der Gegenschrift angeführten hg. Erkenntnis vom 12. November 1970, Zl. 1459/69, ergibt sich nicht, daß ein Prokurist als ein Organ der Aktiengesellschaft anzusehen ist.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180410.X00

Im RIS seit

12.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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