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DE-41 Innere Angelegenheiten Deutschland;Norm
AuslG-D 1990 §3 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Mai 1992, Zl. IV-707.228/FrB/92, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14. April 1992 auf Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes für die mehrmalige Wiedereinreise nach Österreich gemäß § 25 Abs. 1 und 2 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, (PaßG 1969) keine Folge gegeben werde. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am 10. Jänner 1992 aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich eingereist sei. Dabei habe er über einen bis zum 10. März 1992 befristeten Sichtvermerk der Bundesrepublik Deutschland, jedoch über keinen österreichischen Sichtvermerk verfügt. Bereits vor seiner Einreise habe er beabsichtigt, in Österreich zu bleiben und dort eine Gesellschaft m.b.H. zu gründen. Es könne nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, daß der Beschwerdeführer mit einem Visum der Bundesrepublik Deutschland, welches nur zur Durchreise berechtige, nach Österreich einreise, sich hier niederlasse und somit die Einwanderungsbestimmungen umgehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Regelung des § 25 Abs. 1 PaßG 1969 zufolge kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 25 Abs. 3 des Gesetzes vorliegt. Nach § 25 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen. Nach § 25 Abs. 3 leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn (lit. d) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Wohl hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides die zitierte Bestimmung des § 25 Abs. 3 lit. d PaßG 1969 nicht angeführt, doch läßt sich den dargestellten Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides (gerade noch) entnehmen, daß die belangte Behörde auch auf diesen Versagungsgrund Bezug genommen hat. Sollte sie das Vorliegen zumindest dieses Versagungsgrundes rechtens bejaht haben, so ist nicht mehr zu prüfen, ob sie berechtigt gewesen wäre, eine (für den Beschwerdeführer ungünstige) Ermessensentscheidung im Grunde des § 25 Abs. 1 und 2 PaßG 1969 zu treffen. Weiters bliebe bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 25 Abs. 3 PaßG für die nur bei einer Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 1 und 2 leg. cit. zu berücksichtigenden persönliche Verhältnisse kein Raum (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 91/19/0352).
Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 25 Abs. 3 lit. d PaßG 1969 ist im Beschwerdefall zu bejahen.
Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 2. März 1992, Zl. 92/18/0076), daß die Rechtsordnung der Beachtung der Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein solches Gewicht beimißt, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliegt und damit die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde. Der Beschwerdeführer war aufgrund des Sichtvermerkes der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 23 Abs. 3 zweiter Satz PaßG 1969 in Verbindung mit § 2 Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 95a/1990 auch ohne österreichischen Sichtvermerk berechtigt, in das Bundesgebiet einzureisen und sich dort drei Monate aufzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1992, Zl. 91/19/0357). Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet endete daher nach Ablauf von drei Monaten ab der Einreise, somit mit Ablauf des 10. April 1992. Der über diesen Zeitpunkt hinausgehende Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist unrechtmäßig und stellt einen schwerwiegenden, den Tatbestand des § 25 Abs. 3 lit. d PaßG 1969 verwirklichenden Verstoß dar.
Aus dieser Sicht ist die Versagung des Sichtvermerkes nicht als rechtswidrig zu erkennen, sodaß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180279.X00Im RIS seit
06.08.2001