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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache der R in K, Deutschland, u. a., vertreten durch H, Hausverwalter in S, dieser vertreten durch Dr. P und Dr. H, Rechtsanwälte in S, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. August 1992, Zl. 7 - 48 Pi 28/2 - 1992, betreffend Aberkennung der Grundsteuerbefreiung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird, insoweit die Beschwerde namens folgender Beschwerdeführer erhoben wurde, eingestellt:
WK und andere Miteigentümer.
Begründung
Die Einschreiter berufen sich in vorliegender Beschwerde auf die von ihnen als Miteigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes dem Hausverwalter H erteilte Vollmacht, welcher seinerseits durch die oben bezeichneten Rechtsanwälte vertreten werde. Letztere haben sich auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen.
Mit Verfügung vom 22. September 1992 wurden die Einschreiter zu Handen der genannten Rechtsanwälte aufgefordert, die von ihnen dem Hausverwalter erteilte Bevollmächtigung nachzuweisen. Innerhalb der erteilten Frist wurde eine Anzahl von Vollmachten vorgelegt, unter denen sich jedoch jene der im Spruch genannten Beschwerdeführer nicht befanden. Hinsichtlich dieser Beschwerdeführer war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992170234.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009