TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/17 92/11/0186

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §69 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. Juni 1992, Zl. 421.254/1-IV/2/92, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Juli 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für Kfze der Gruppen C und E auf Grund seiner türkischen Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen. Der Grund hiefür war mangelnde Fahrpraxis des Beschwerdeführers.

Mit Antrag vom 30. September 1991 begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Dezember 1991 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß "§ 69 Abs. 4, 2 AVG" keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides führte die Behörde aus, daß der Antrag vom 30. September 1991 keine Angabe darüber enthalte, wann der Beschwerdeführer von dem geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 23. Dezember 1991 mit der Maßgabe bestätigt, daß der Wiederaufnahmsantrag abgewiesen wird; diese Entscheidung wurde damit begründet, daß kein Wiederaufnahmsgrund vorliege.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, mitgeteilt, daß von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen wird, und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit dem Bescheid vom 23. Dezember 1991 eine Sachentscheidung über den Wiederaufnahmsantrag des Beschwerdeführers vom 30. September 1991 verweigert. Er vertrat die Ansicht, daß es sich um einen Antrag handelte, der einer Sacherledigung nicht zugänglich ist. Die Behörde ging dementsprechend gar nicht auf den geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund ein.

Damit war aber die Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG für die belangte Behörde als Berufungsbehörde bestimmt. Sie hatte lediglich zu prüfen, ob die Verweigerung der Sachentscheidung über den Wiederaufnahmsantrag zu Recht erfolgt ist oder nicht. Es war ihr damit verwehrt, eine Sachentscheidung über diesen Antrag zu treffen. Wenn sie der Auffassung gewesen ist, über den Antrag wäre meritorisch abzusprechen gewesen, so hätte sie den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Dezember 1991 aufzuheben gehabt, um den Weg für die Fällung einer Sachentscheidung frei zu machen.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat und in Überschreitung ihrer Entscheidungsbefugnis als Berufungsbehörde eine Prüfung des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes vorgenommen und über den Wiederaufnahmsantrag eine Sachentscheidung getroffen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf den letzten Satz des § 59 Abs. 3, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110186.X00

Im RIS seit

17.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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