TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/17 92/11/0180

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litf;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des P in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 25. Mai 1992, Zl. Ib-277-48/92, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A bis G für die Dauer von fünf Monaten von der Abgabe des Führerscheines, dem 18. März 1992, an vorübergehend entzogen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der bekämpften Entziehungsmaßnahme lag folgender von der belangten Behörde als erwiesen angenommener Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer habe am 6. Februar 1992 um

6.20 Uhr als Lenker eines Postautobusses, in dem sich ungefähr zehn Fahrgäste befanden, ein näher genanntes Straßenstück befahren, obwohl dieses wegen Lawinengefahr durch Fahrverbotszeichen gesperrt gewesen sei. Er habe den in der Straßenmitte stehenden "Absperrbock", auf dem sich das Fahrverbotszeichen samt einer auf die Lawinengefahr hinweisenden Zusatztafel befunden habe, zur Seite geschoben. Einer Aufforderung eines Straßenaufsichtsorganes, das Befahren der Straße zu unterlassen, sei er nicht nachgekommen. Er habe auch den Absperrbock nicht wieder in die Straßenmitte gestellt. In diesem Verhalten liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967. Daneben hat die belangte Behörde auch ein im Jahre 1988 begangenes Alkoholdelikt sowie vier Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Beschwerdeführers verwertet.

Das Befahren einer wegen Lawinengefahr gesperrten Straße erfolgt grundsätzlich unter besonders gefährlichen Verhältnissen. Der Kfz-Lenker gefährdet dabei das Leben und die Gesundheit seiner Mitfahrer (Fahrgäste). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Straßensperre; insbesondere ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die betreffende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz sei "falsch kundgemacht" gewesen, unbegründet. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß auf seiner Fahrt mit dem Autobus an einer näher genannten Straßenstelle ein Straßenverkehrszeichen betreffend Fahrverbot aufgestellt war; in einer Zusatztafel wurde auf die bestehende Lawinengefahr hingewiesen. Es kann dahinstehen, ob die Sperre für den Beschwerdeführer, der ungefähr eine Stunde vorher die gesperrte Straßenstrecke mit seinem privaten Pkw in entgegengesetzter Richtung durchfahren hat, damals erkennbar war oder nicht. Bei der inkriminierten Rückfahrt mit dem Autobus war dies jedenfalls der Fall. Das in Rede stehende, vom Beschwerdeführer zur Seite gestellte, Straßenverkehrszeichen wäre vom Beschwerdeführer jedenfalls zu beachten gewesen, hätte doch eine Straßensperre wegen Lawinengefahr auch im Zeitraum zwischen Hinfahrt im eigenen Pkw und der Rückfahrt im Autobus verhängt worden sein können. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer kurz nach dem Einfahren in die gesperrte Straßenstrecke von einem Gendarmeriebeamten auf die bestehende Sperre hingewiesen wurde.

Die belangte Behörde geht zwar nicht auf die Behauptung des Beschwerdeführers ein, ein Umkehren oder Zurückfahren mit dem Autobus nach der Anhaltung durch den Gendarmeriebeamten sei nicht mehr möglich gewesen, sodaß er habe vorwärts weiterfahren müssen. Dies stellt aber keinen wesentlichen Begründungsmangel dar, weil - wie gesagt - im Zeitpunkt der Anhaltung die bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 bereits verwirklicht war. Aber selbst wenn ein Umkehren oder Zurückfahren unmöglich gewesen sein sollte, hätte der Beschwerdeführer seine Fahrt nicht fortsetzen dürfen, sondern die Fahrgäste veranlassen müssen, die gesperrte Straßenstrecke zu Fuß zum Ausgangspunkt zurückgehend zu verlassen.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, wenn die Straßensperre bis 8.00 Uhr gegolten habe, hätten die Verhältnisse um 6.20 Uhr nicht mehr besonders gefährlich sein können, ist völlig unsubstantiiert. Mangels eines konkret darauf hindeutenden Umstandes ist davon auszugehen, daß die Lawinengefahr und damit die besondere Gefährlichkeit zumindest in dem ausdrücklich angeordneten zeitlichen Geltungsbereich der Straßensperre gegeben war, auch wenn bei seiner Festsetzung aus Sicherheitsgründen großzügig vorgegangen worden wäre.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, da der Vorlageaufwand nach der zitierten Verordnung nur S 505,-- beträgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110180.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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