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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
DerVerwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der G in N, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in N, gegen die Finanzlandesdirektion für Kärnten, wegen Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 12. Juli 1989 betreffend Nachfeststellung des Einheitswertes zum 1. Jänner 1988, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde gilt als zurückgezogen; das Verfahren wird eingestellt.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die belangte Behörde hat in der Gegenschrift dargelegt und durch Vorlage der Verwaltungsakten nachgewiesen, daß das Finanzamt über die Berufung gegen den oben erwähnten Bescheid (Zl. EW-AZ 020-2-1105/8) mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Jänner 1990, Zl. 20-2-1105, zugestellt am selben Tag, entschieden hat, ohne daß innerhalb der gesetzlichen Frist ein Antrag der Berufungswerberin auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufung gestellt worden wäre.
Der Beschwerdeführerin wurde unter Fristsetzung gem. § 36 Abs. 7 VwGG die Erstattung einer Gegenäußerung zur Gegenschrift unter Androhung der in dieser Gesetzesstelle genannten Folgen aufgetragen.
Die Beschwerdeführerin ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Die Beschwerde gilt daher gem. § 36 Abs. 7 VwGG als zurückgezogen. Das Verfahren war deshalb gem. § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf § 51 VwGG in Verbindung mit den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140096.X00Im RIS seit
17.11.1992