TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/17 92/11/0127

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

B-VG Art130 Abs1;
KFG 1967 §109 Abs1 lith idF 1988/375;
KFGNov 12te;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des K in E, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 25. März 1992, Zl. 414.975/2-IV-1/92, betreffend Erteilung einer Fahrschulbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 31. Dezember 1991 begehrte der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde, dem Landeshauptmann von Salzburg, die Erteilung einer Fahrschulbewilligung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B. Hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzung nach § 109 Abs. 1 lit. h KFG 1967 suchte er um Dispens an.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 9. Jänner 1992 wurden der Antrag auf Erteilung einer Dispens und der Antrag auf Erteilung der Fahrschulbewilligung abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 109 Abs. 1 lit. h KFG 1967 in der Fassung der 12. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 375/1988, darf eine Fahrschulbewilligung nur Personen erteilt werden, die glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre, für Besitzer eines der in der lit. e angeführten Diplome 3 Jahre lang als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens erworben haben. Gemäß § 109 Abs. 4 leg. cit. können die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens (Abs. 1 lit. h) auch durch eine Tätigkeit erworben sein als Ausbildner von a) Lenkern an näher bezeichneten Lehr- oder Versuchsanstalten, b) Bediensteten von Gebietskörperschaften und der von diesen betriebenen Unternehmungen zu Lenkern oder c) Lenkern von Heereskraftfahrzeugen.

Der Beschwerdeführer hat durch einen Antrag auf Erteilung einer Dispens selbst zum Ausdruck gebracht, die in Rede stehende Erteilungsvoraussetzung nicht zu erfüllen. Eine förmliche Befreiung vom Erfordernis des § 109 Abs. 1 lit. h KFG 1967 ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.

§ 109 Abs. 4 KFG 1967 sieht zwar Praxisersatzformen vor. Die vom Beschwerdeführer in seinem Dispensantrag angegebenen Tätigkeiten fallen aber ganz offenkundig nicht darunter. Daraus ergibt sich, daß die Anträge des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen worden sind. Daraus ergibt sich auch, daß die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Parteiengehörs keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, weil die vom Beschwerdeführer vermißte Gelegenheit zur Erläuterung seiner "dargetanen Praxistätigkeiten" und zur Vorlage seiner Ingenieurdiplome zu keinem anderen Bescheid hätten führen können.

Soweit der Beschwerdeführer mit der Erteilung einer Fahrschulbewilligung an einen anderen Antragsteller argumentiert, so geht dies ins Leere, weil ein in einem anderen Verfahren ergangener Bescheid keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides haben kann. Die rechtswidrige Erteilung einer Bewilligung an eine andere Person vermittelt keinen Anspruch auf eine gleichartige rechtswidrige Behandlung. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft Fälle der Ermessensübung, in deren Rahmen das Gebot der Gleichbehandlung zum Tragen kommt. Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war aber kein Ermessen zu üben.

Zur Anregung auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages betreffend § 109 Abs. 1 lit. h KFG 1967 genügt ein Hinweis darauf, daß der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt und daß - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt - diese Problematik (nämlich die Berücksichtigung von Urlaubszeiten und Krankenständen) im Beschwerdefall überhaupt nicht zum Tragen kommt.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Zusammensetzung des entscheidenden Senates gründet sich auf § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG.

Der Zuspruch von Aufwandersatz ist in den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 begründet.

Schlagworte

Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110127.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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