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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die "Beschwerde und Feststellungsklage" des F, W, gegen das Landesarbeitsamt Wien wegen "gesetzwidriger Abzüge" von der ihm gebührenden Notstandshilfe, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die "Beschwerde und Feststellungsklage" wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden, am 2. Oktober 1992 zur Post gegebenen "Beschwerde und Feststellungsklage betr. gesetzwidrige Abzüge durch das Landesarbeitsamt Wien" vom 21. September 1992 macht der Beschwerdeführer geltend, daß das "Arbeitsamt" aufgrund eines alten Exekutionstitels das dem Beschwerdeführer gesetzlich zustehende Mindesteinkommen an Notstandshilfe unterschreite. Das "Arbeitsamt" rede sich hiebei auf "Exekutionsbeschlüsse" (betreffend Unterhaltsforderungen seiner drei Kinder) aus. In Wahrheit obliege aber die genaue Festsetzung der Abzüge dem "Arbeitsamt" als Drittschuldner. Da Vorsprachen und schriftliche Eingaben (beim bzw. an das Landesarbeitsamt Wien) keine Änderung des rechtswidrigen Zustandes bewirkt hätten, sehe er sich gezwungen, "mit beiliegenden Unterlagen ... den Verwaltungsgerichtshof zwecks Einhaltung der Gesetze durch die Behörde zu bemühen." Die "beiliegenden Unterlagen" sind zwei Schreiben des Landesarbeitsamtes Wien vom 26. August 1992 und 17. September 1992, in denen diese Behörde dem Beschwerdeführer ihren Rechtsstandpunkt zu der strittigen Frage darlegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Sachverhaltsbezogen wäre der Verwaltungsgerichtshof in der vom Beschwerdeführer umschriebenen Angelegenheit gemäß Art. 130 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 131 Abs. 1 Z. 1 und Art. 132 B-VG sowie § 27 VwGG nur dann zuständig, wenn sich die "Beschwerde und Feststellungsklage" entweder gegen einen letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde richtete oder darin die Verletzung der Entscheidungspflicht (durch die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, vom Beschwerdeführer auch angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat) geltend gemacht würde. Das ist aber nicht der Fall. Die "beiliegenden Unterlagen", auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, stellen keine Bescheide des Landesarbeitsamtes Wien dar (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A). Der Beschwerdeführer hat aber auch nicht behauptet, daß sich seine "Vorsprachen und schriftlichen Eingaben" auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet hätten; vor allem aber hat er nicht dargetan, daß er bereits die oberste Behörde im zitierten Sinne des § 27 VwGG, nämlich den Bundesminister für Arbeit und Soziales, angerufen hätte. Mangels eines die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes begründenden Sachverhaltes braucht daher weder geprüft zu werden, ob die vom Beschwerdeführer verfolgte Angelegenheit überhaupt einer meritorischen bescheidmäßigen Erledigung zugänglich ist, noch der Beurteilung unterzogen werden, ob für den Fall, daß die tatsächlichen Abzüge von der dem Beschwerdeführer gebührenden Notstandshilfe nicht den Exekutionsbewilligungsbeschlüssen entsprochen haben sollten bzw. entsprechen, die Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 137 B-VG gegeben waren.
Aus den genannten Gründen war die vorliegende "Beschwerde und Feststellungsklage" gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080204.X00Im RIS seit
17.11.1992