TE Vwgh Beschluss 1992/11/17 92/11/0195

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §32 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §62;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des H in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Entziehung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen habe der Beschwerdeführer am 17. Februar 1992 Berufung gegen den im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Jänner 1992 (Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers) erhoben, über die die belangte Behörde bisher noch nicht entschieden habe. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, daß der Berufungsschriftsatz vom 17. Februar 1992 laut Eingangsstempel am 18. Februar 1992 beim Amt der Tiroler Landesregierung eingelangt ist. Die vorliegende Säumnisbeschwerde wurde, wie der Stempelaufdruck auf dem Kuvert zeigt, am 18. August 1992 zur Post gegeben.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle läuft die Frist von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Da die Berufung des Beschwerdeführers am 18. Februar 1992 beim Amt der Tiroler Landesregierung eingelangt ist, begann mit diesem Tag die sechsmonatige Entscheidungsfrist zu laufen.

Diese Frist ist gemäß § 62 VwGG nach der Vorschrift des § 32 Abs. 2 AVG zu berechnen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1974, Slg. 8699/A). Nach der zuletzt genannten Bestimmung enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Frist endet um 24.00 Uhr jenes Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem diese Frist begonnen hat (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1972, Slg. 8304/A). Daraus folgt, daß im vorliegenden Beschwerdefall die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG erst mit 18. August 1992 endete. Da die vorliegende Säumnisbeschwerde bereits am 18. August 1992 zur Post gegeben wurde, ist sie noch vor Ablauf dieser Frist erhoben worden (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1973, Slg. 8484/A).

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz an die belangte Behörde gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110195.X00

Im RIS seit

17.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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