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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 26. Mai 1992, Zl. W/58/10/10/37, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der am 3. November 1958 geborene Beschwerdeführer wurde mit Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Wien vom 26. Mai 1992 gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 zur Ableistung des Grundwehrdienstes im Bundesheer ab 1. Oktober 1992 einberufen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten insofern verletzt zu sein, als er zur Ableistung des Grundwehrdienstes trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 WG einberufen worden sei. Das Verfahren zur Befreiung nach dieser Gesetzesstelle auf Grund der von ihm geltend gemachten wirtschaftlichen und familiären Interessen sei beim Bundesministerium für Landesverteidigung anhängig.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, daß der Einberufungsbefehl nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, weil der Beschwerdeführer diesen Bescheid erst nach Ablauf der Hinterlegungsfrist behoben habe. Dazu bringt er in seinem Schriftsatz vom 2. September 1992 ergänzend vor, der Einberufungsbefehl sei "für den 27. Mai 1992 angekündigt und am 28. Mai 1992 am Postamt 1202 hinterlegt" worden. Er sei dem Beschwerdeführer auf Grund eines Auslandsaufenthaltes aber erst am 15. Juni 1992, sohin nach Ablauf der "Hinterlegungsfrist", zugegangen.
Die Behauptung, es liege keine rechtswirksame Bescheidzustellung vor, ist schon deshalb nicht berechtigt, weil der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen am 15. Juni 1992 tatsächlich zugekommen ist und damit gemäß § 7 Zustellgesetz der behauptete Zustellmangel jedenfalls saniert war. Es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob der behauptete Zustellmangel tatsächlich unterlaufen ist, zumal die am 10. Juli 1992 zur Post gegebene Beschwerde selbst dann fristgerecht erhoben wurde, wenn man von der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am 29. Mai 1992, dem Beginn der Abholfrist, ausginge. (Die Anführung des 28. Mai 1992 als Hinterlegungstag im Schriftsatz vom 2. September 1992 beruht offensichtlich auf einem Versehen, da der 28. Mai 1992 ein Feiertag war.)
Nicht berechtigt ist auch das Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun versucht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, macht nicht schon das Vorliegen von (allfälligen) Befreiungsgründen, sondern erst der bescheidmäßige Ausspruch der Befreiung die Erlassung eines Einberufungsbefehles rechtswidrig (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/11/0103, mit weiteren Judikaturhinweisen). Daß im vorliegenden Fall ein solcher Bescheid nach § 36 Abs. 2 WG noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110174.X00Im RIS seit
17.11.1992